21.03.2017

Bauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018 veröffentlicht!

Es hat lange gedauert in Nordrhein-Westfalen, bis die Neufassung der Landesbauordnung stand. Nun wurde sie verkündet und tritt in Teilen am 01.07.2017 und 01.01.2018 in Kraft. Was hat sich verändert?

BauO NRW

Baugenehmigungsverfahren

Das 1995 eingeführte „Freistellungsverfahren“, mit dem kleine und mittlere Wohngebäude ohne Prüfung der Planung und ohne Bauüberwachung seitens der Bauaufsichtsbehörden realisiert werden konnten, wird aus Verbraucherschutzgründen wieder abgeschafft. Das Verfahren hat sich nicht bewährt, weil es in nicht wenigen Fällen zu Planungsfehlern und mangelhafter Bauausführung kam, mit zum Teil schweren wirtschaftlichen Folgen für Bauherrinnen und Bauherren. Die Verfahrensregeln sind gestrafft und zur besseren Verständlichkeit und Handhabung neu gefasst worden.

Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

Die Archive in den Bauämtern quellen über. Die Finanzknappheit der Kommunen hat dazu geführt, dass Archive selten angepasst wurden. Akten von nicht mehr bestehenden baulichen Anlagen dürfen vernichtet werden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verlangt mit § 77 Abs. 4 BauO NRW zudem: Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Bauvorlagen einer baulichen Anlage so lange aufzubewahren, wie diese besteht. Bei Archivierung in elektronischer Form muss gewährleistet sein, dass die Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können.

Unsere Empfehlung

Bauordnung im Bild - Nordrhein-Westfalen

Praxisgerechte, schnelle und rechtssichere Antworten zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht von A bis Z

€ 259.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Barrierefreiheit

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen künftig insgesamt im erforderlichen Umfang barrierefrei ausgestaltet sein. In den Regelungen für Wohnungen (§ 48 BauO NRW) wird künftig zwischen barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen unterschieden. Zukünftig sollen mehr Wohnungen gebaut werden, die insgesamt barrierefrei sind. Ein Teil von ihnen soll auch mit dem Rollstuhl nutzbar sein, ohne dass dafür die Hilfe Dritter nötig ist. Die Zahl der barrierefreien Wohnungen soll vor allem dadurch gesteigert werden, dass in Gebäuden mit Aufzug künftig alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen.

Bei Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen muss eine Wohnung uneingeschränkt barrierefrei nutzbar sein, bei Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind zwei uneingeschränkt barrierefrei herzustellen.

Weiter müssen alle öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen (dazu zählen z.B. Arztpraxen, Läden, Schulen, Universitäten, Freizeiteinrichtungen und Verwaltungsgebäude) barrierefrei sein. Bislang müssen beispielsweise Schulen nur in den für Besucher zugänglichen Teilen barrierefrei sein.

Gebäudeklassen, Brandschutz; Bauen mit Holz

Die Vorschriften zum Brandschutz werden insgesamt neu geordnet und inhaltlich überarbeitet, da durch die Aufnahme der Gebäudeklassen 1 bis 5 aus der Musterbauordnung und der Einführung der neuen Stufe „hochfeuerhemmend“ bei den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit differenziertere Regelungen erforderlich werden. Für kleine Gebäude werden weitere Erleichterungen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile umgesetzt. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegesystem verfügen, wie z.B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Für Gebäude mit Zellenbauweise in der Gebäudeklasse 4 wird die konstruktive Holzverwendung für Gebäude mit bis zu fünf Geschossen eröffnet, womit die Rahmenbedingungen für die mehrgeschossige Bauweise mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz deutlich verbessert werden. Die getrennte Betrachtung der Baustoff- und Bauteilanforderungen sowie die Einführung von Schutzzielbeschreibungen vor jeder Einzelanforderung erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Klassifizierungskriterien.

Stellplätze, Fahrradabstellplätze

Kommunen sollen künftig durch Satzung über deren Errichtung entscheiden. Die Entscheidung über den Stellplatzbedarf für Autos treffen künftig die Stadträte und nicht mehr die Bauaufsichtsbehörden. Dadurch können die Kommunen beispielsweise die örtliche Verkehrsplanung und die ÖPNV-Infrastruktur in ihre Überlegungen einbeziehen. Das Gleiche gilt auch für Fahrradabstellplätze.

Bauprodukte: Anpassung an europäisches Recht

Künftig darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für die beabsichtigte Verwendung entsprechen. Damit wird urteilskonform (EuGH-Urteil vom 16.10.2014, Rs. C-100/13) klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Um vor diesem Hintergrund zu gewährleisten, dass das Niveau der Bauwerkssicherheit gehalten werden kann, ist es erforderlich, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der neu geschaffenen technischen Verwaltungsvorschrift.

Haustechnische Anlagen

Der nachträgliche Einbau von Treppenliften in Mehrfamilienhäusern wird ermöglicht. Damit wird dem Wunsch vieler älterer Bürgerinnen und Bürger entsprochen, die auf diese Weise möglichst lange in der eigenen Wohnung leben können. Weitere Änderungen gibt es zu Leitungs-, Lüftungs- und Feuerungsanlagen.

Vollgeschoss

Der Begriff des Staffelgeschosses wird vereinfacht. Damit entfallen die zahlreichen bisher zu diesem Thema geführten Auseinandersetzungen zwischen Bauwilligen und Bauaufsichtsbehörden.

Abstandsfläche

Es gibt einige Regelvereinfachungen: Zwerchhäuser in der Größe von üblichen Dachaufbauten werden abstandsflächenrechtlich privilegiert und können damit, ohne dass sie seitliche Abstandsflächen auslösen, errichtet werden. Teile von Grenzgaragen können auch zu anderen Zwecken (z.B. als Dachterrasse) genutzt werden, wenn sie einen Abstand von mindestens 3 m zur Nachbargrenze einhalten. Die nachträgliche Errichtung von Aufzugsschächten an bestehenden Gebäuden kann nunmehr auch über die Außenwand hinaus bis ins Dachgeschoss erfolgen. Weiterhin wird die Nutzung von Solaranlagen auf Dächern und an Außenwänden erleichtert, womit dem Ziel, erneuerbare Energien zu fördern, entsprochen wird.
In der Verbändeanhörung wurde vorgeschlagen, die Tiefe der Abstandflächen auf 0,4 der Wandhöhe (H) bzw. 0,2 H für Gewerbe- und Industriegebiete festzulegen, um urbanes Bauen in verdichteter Bauweise zu fördern.

Spielflächen

Spielflächen für Kleinkinder werden einfacher, aber mehr auf den Einzelfall bezogen geregelt. Sie müssen zudem barrierefrei erreichbar sein.

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden und der staatlich anerkannten Sachverständigen werden neu abgegrenzt. Die stichprobenhafte Kontrolle der staatlich anerkannten Sachverständigen, sofern diese eingeschaltet sind, ist entfallen.

Baulasten

Baulasten können in Zukunft vom Baulastgeber oder Baulastnehmer auch bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren unterschrieben werden. Die Unterschrift muss nicht mehr bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Damit sind sie einfacher abzuwickeln.

Alle Änderungen finden Sie nach Inkrafttreten der Landesbauordnung in den Begriffen der „Bauordnung im Bild“.

Autor*in: WEKA Redaktion