Spielhalle: Straftat anzeigen, personenbezogene Daten übermitteln
Das OVG Münster (Beschl. vom 30.06.2022, Az. 4 B 1864/21) hatte darüber zu befinden, ob eine Behörde eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat unter Angabe personenbezogener Daten erstatten darf.
Spielhallenbetrieb ohne Erlaubnis
Eine Spielhalle wurde über Jahre ohne Erlaubnis betrieben. Der Betreiber der Spielhalle wollte verhindern, dass die nach dem Landesrecht zuständige Behörde eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 284 StGB (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) erstattet, und rief das Verwaltungsgericht an. Dieses erließ eine einstweilige Anordnung, die es der Behörde untersagte, die Strafanzeige zu erstatten. Die Behörde beschwerte sich beim OVG Münster.
Entscheidung des OVG Münster (Auszug aus dem Tenor)
- Hoheitsträgern ist es unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsnormen gestattet, einen dienstlich zur Kenntnis gelangten Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.
- Eine behördliche Weitergabe personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden darf mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
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Hinweis: Den Beschluss können Sie hier nachlesen.