04.02.2022

Sonntagsöffnung einer Verkaufsstelle wegen Firmenjubiläum?

Eine Gewerkschaft klagte gegen die Sonntagsöffnung wegen des 100-jährigen Bestehens eines Möbelhauses. Nach der Niederlage vor dem VG wandte sich die Gewerkschaft an das OVG Lüneburg (Beschl. vom 29.12.2021, Az. 7 ME 194/21).

Sonntagsöffnung Möbelhaus Firmenjubiläum

100 Jahre Möbelhaus

Ein Möbelhaus beantragte die Sonntagsöffnung wegen des 100-jährigen Bestehens. Nach der Gründung im Jahr 1921 wird das Möbelhaus seit 2016 als Filiale einer Möbelkette geführt. Das Gewerbeamt gab dem Antrag wegen eines herausragenden Anlasses i.S.d. Ladenöffnungsrechts statt.

Gegen die Sonntagsöffnung klagte eine Gewerkschaft.

Was ist ein „herausragender Anlass“?

Nach den Ladenöffnungsgesetzen der Bundesländer (hier: § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG) kann die zuständige Behörde auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen angerechnet wird. Voraussetzung ist ein herausragender Anlass.

Ein herausragender auf die Verkaufsstelle abgestellter Anlass kann in erster Linie bei einem klassischen Firmenjubiläum (wie 50-, 75-, 100-jähriges Bestehen) gegeben sein. Auch Änderungen in der Gesellschaftsform und Veräußerungen des Unternehmens in dessen Historie stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Das Möbelhaus darf daher im Rahmen des Firmenjubiläums auf seine erstmalige Gründung im Jahr 1921 verweisen. Dies gilt selbst dann, wenn das Möbelhaus seit 2016 die Filiale einer Möbelkette ist.

Ergebnis

Ein Firmenjubiläum wie beispielsweise ein 100-jähriges Bestehen kann ein herausragender Anlass für die Zulassung der Sonntagsöffnung einer Verkaufsstelle i.S.d. Ladenöffnungsrechts (hier: § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG) sein.

>>> Lesen Sie auch „Niedersachsen reformiert das Ladenöffnungsgesetz“

>>> Den Beschluss können Sie hier abrufen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)