06.04.2022

Schadensersatz für umgefallenes Verkehrszeichen?

Im Verlauf eines Sturms fiel ein Verkehrszeichen auf einen PKW. Der Halter klagte vor dem LG Köln (Urteil vom 11.02.2022, Az. 5 O 313/19) auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.400 Euro.

Schadensersatz umgefallenes Verkehrszeichen

Sturmtief Eberhard kippt Verkehrsschild um

Der Halter eines PKW parkte diesen vor seinem Wohnhaus in einem Parkstreifen. Etwa an dieser Stelle hatte eine Firma in den Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchgeführt. Das Zeichen 123 (Gefahrenzeichen Bauarbeiten) war nach Abschluss der Bauarbeiten und völliger Wiederherstellung an der Fahrbahn verblieben. Im Zuge eines aufkommenden Sturms von Windstärke 11 stürzte das Verkehrsschild auf den parkenden PKW und beschädigte ihn. Der Halter wollte den Schaden in Höhe von rund 3.400 Euro von der Gemeinde ersetzt bekommen, die die Arbeiten in Auftrag gegeben hatte.

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Gericht zieht Sachverständigen hinzu

Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, um feststellen zu können, ob die Verkehrssicherungspflicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verletzt wurde.

Der Sachverständige bezog sich auf die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) und erläuterte:

  • Verkehrszeichen dürfen, wenn sie ordnungsgemäß befestigt sind, erst ab einer in der ZTV-SA festgesetzten Windlast umfallen.
  • Nach der ZTV-SA 6.2.4 sind für den Innerortsbereich 0,25 kN/Quadratmeter Windlast vorgeschrieben.
    • Die Windlast wirkt anteilig auf das Schild ein und wird durch die Hebelwirkung des Schaftrohres verstärkt.
    • In den ZTV-SA für die Ausstellvorrichtungen der Verkehrszeichen sind sogenannte Standsicherheitsklassen K1–K9 festgelegt. Diese werden aufgrund der Schilderfläche und der Höhe über der Aufstellfläche bestimmt.
    • In den TL-Aufstellvorrichtungen 97 sind der Standsicherheit und den verschiedenen Sicherheitsklassen die entsprechenden Prüfkräfte zugewiesen, die in Höhe von 1,00 m auf die Aufstellvorrichtungen aufzubringen sind. Weil das Zeichen 123 (Gefahrzeichen Baustelle) ein Dreieck ist, das eine Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m hat, sind zwei Fußplatten vorgesehen und wurden auch verbaut (Aufstellklasse K2).
  • Das Zeichen 123 hat eine Fläche von 0,35 m² und wurde in 2 m Höhe aufgestellt. Daraus ergibt sich bei einer angenommenen Windlast von 0,25 kN/Quadratmeter ein Kippmoment von gerundet 200 kNm.
  • Somit hat ein Schild den technischen Normen entsprechend einer Windgeschwindigkeit bis zur Windstärke 8 standzuhalten und darf nicht umfallen.
  • Weil die Windstärke am Schadenstag höher als Windstärke 8 war, ist das Schild trotz ordnungsgemäßer Sicherung umgekippt. Ein Verschulden hätte mithin nur dann vorgelegen, wenn das Schild bei einer Windstärke von unter 8 umgefallen wäre.

Ergebnis

Die Klage des Fahrzeughalters wurde abgewiesen, weil der Gemeinde kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Hinweis

Wir empfehlen den Straßenverkehrsbehörden, bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 3 StVO die ZTV-SA in den Bescheid aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass die Verkehrszeichen verkehrssicher aufgestellt werden.

Das Urteil finden Sie hier.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)