22.11.2022

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (November 2022)

Themen der Übersicht: „Z“-Symbol, Voraussetzungen für Radfahrstreifen kontrollieren, Kommunale Wettbürosteuer, Mund-Nasen-Bedeckung auf Versammlung, Feststellung des Fahrzeugführers, Überplanung Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage, Ausnahmsweise Sonntagsöffnung und öffentliches Interesse

Rechtsprechung Radfahrstreifen Versammlung

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Gericht Datum Aktenzeichen
AG Hamburg 25.10.2022 240 Cs 121/22

„Z“-Symbol

Das „Z“ stellt das Symbol der russischen Kriegsführung im Konflikt mit der Ukraine dar. Der Buchstabe steht für die Parole „Za Pobedu“ (Auf den Sieg). Das Anbringen des „Z“-Symbols an der Heckscheibe eines Autos stellt eine Billigung von Straftaten dar, die nach § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) strafbar ist. Das Gericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstraße von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro (4.000 Euro).

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Ist das Zeigen des „Z“ strafbar?“

VGH München 05.10.2022 11 ZB 22.157

Voraussetzungen für Radfahrstreifen kontrollieren

Die Straßenverkehrsbehörde muss die Voraussetzungen eines von ihr angeordneten Radfahrstreifens fortlaufend unter Kontrolle halten. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei der Anordnung allein tagesaktuelle Daten heranziehen muss oder dass sie ihre Erkenntnisgrundlagen beständig fortzuschreiben hat.

BVerwG 20.09.2022 9 C 2.22

Kommunale Wettbürosteuer

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig. Eine solche Steuer ist mit der bundesrechtlich geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuer gleichartig. Dies sind spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandssteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Dienstleistungsfreiheit hindert das Ahnden illegaler Sportwetten“

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VG Trier 26.08.2022 6 K 989/22

Mund-Nasen-Bedeckung auf Versammlung

Eine Person, die ohne die erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung an einer Versammlung teilnimmt, darf deswegen nicht des Platzes verwiesen werden.

Die für den Platzverweis einzig in Betracht kommende Vorschrift des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (hier: Rheinland-Pfalz) ist wegen der Sperrwirkung des VersG nicht anwendbar. Die Versammlung ist zuvor weder aufgelöst worden, noch wurde der Betroffene vor dem Platzverweis nach dem VersG von der Versammlung ausgeschlossen. Der Platzverweis beinhaltet auch nicht einen gleichzeitigen Ausschluss von der Versammlung.

OVG Saarlouis 24.08.2022 1 B 67/22

Feststellung des Fahrzeugführers

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann „nicht möglich“ i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.

Mit Blick auf die vom Halter zu fordernde Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers ist dessen Einwand, die schlechte Qualität des Messfotos mache es unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, zurückzuweisen. Der Bescheid, mit dem dem Halter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. aufgegeben wurde, für sein Fahrzeug im Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und vierteljährlich vorzulegen, ist rechtmäßig.

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Überplanung Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage

Bei der Überplanung einer Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage darf zur Bewältigung des Nutzungskonflikts unter Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ein Mittelwert gebildet werden. Im Wege einer Feinsteuerung können Überschreitungen des Mittelwerts nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls den lärmbetroffenen Anwohnern zumutbar sein.

BVerwG 16.03.2022 8 C 6/21

Ausnahmsweise Sonntagsöffnung und öffentliches Interesse

Wird das öffentliche Interesse für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung i.S.d. Ladenöffnungsgesetzes (hier: § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG) mit einer Veranstaltung begründet, gelten keine geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen als für Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass.

Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung kommen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstreckt.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)