07.04.2011

Sportwettbüro kann auf Grundlage des Baurechts untersagt werden

Wie in unseren bisherigen Beiträgen dargestellt ist es juristisch nicht einfach, den Betrieb einer privaten Annahmestelle von Sportwetten zu untersagen. Eine Stadt in Baden-Württemberg schlug mit Erfolg den baurechtlichen Weg ein (Beschlüsse des VG Neustadt, vom 03.02.2011, Az. 3 L 60/11.NW, und vom 09.02.2011, Az. 3 L 59/11.NW).

Bilder Akten

Eine GmbH betrieb in einer Stadt in Baden-Württemberg an zwei verschiedenen Orten Wettbüros. Ein Wettbüro nahm Pferdewetten an und war in einem Mischgebiet angesiedelt. Das zweite Wettbüro wurde in einem Wohngebiet betrieben und vermittelte ebenfalls Pferdewetten, erweiterte das Angebot später aber auf das Vermitteln von Sportwetten. Die Baubehörde untersagte die Nutzung der Wettbüros auf der Grundlage des Landesbaurechts. Dagegen klagte die GmbH.

Das VG Neustadt stellte zunächst fest, dass es sich bei der Ausweitung des Betriebs eines Wettbüros auf das Vermitteln von allgemeinen Sportwetten um eine „Sortimentserweiterung“ handelt. Diese, folgerte das VG, stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar.

Durch das Anbieten von allgemeinen Sportwetten werde ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das Anbieten von Pferdewetten.

Damit kam das VG Neustadt zum Kern des Problems:

  • Wettbüros sind, so das Gericht, Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb nicht überall genehmigungsfähig.
  • Die nähere Umgebung des zweiten Wettbüros entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Vergnügungsstätten sind in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
  • Auch das erste Wettbüro kam nicht ungeschoren davon. Es befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden.

Ergebnis:

Die Bauaufsichtsbehörde, entschied das VG, sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigten Nutzungen einzuschreiten und diese zu unterbinden.

Autor*in: WEKA Redaktion