Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (März 2022)
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
VG Frankfurt | 22.02.2022 | 5 363/22 |
Verkürzung des GenesenenstatusDie Verkürzung des Genesenenstatus ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Durch Verordnung werden Sachverhalte geregelt, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Es dürften auch Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Publizitätsprinzip vorliegen. Hinweis: Das VG teilt in seiner Entscheidung die auch von anderen Verwaltungsgerichten erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenzertifikats durch einen dynamischen Verweis auf die Homepage des RKI. Vgl. hierzu u.a.:
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OVG Lüneburg | 22.02.2022 | 14 MN 154/22 |
Zutrittsverbot zu einer KindertageseinrichtungDas in § 15 Abs. 2 Corona-VO Niedersachsen zunächst bis zum 23. Februar 2022 geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der Testpflicht für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Testpflicht ist zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit, sie jedoch angesichts der hohen Infektiosität und der leichten Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 sowie unter Berücksichtigung der seit Jahresbeginn steigenden Zahl der Ausbrüche in Kindertageseinrichtungen noch geeignet und erforderlich. |
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VG Berlin | 18.02.2022 | 14 L 15/22 |
Über Immunisierungsstatus entscheidet BundesregierungNur einmal mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen geimpfte Personen unterliegen seit der Änderung von § 2 Nr. 3 SchAusnahmV und der im Januar 2022 aktualisierten Impfempfehlung nunmehr wieder bundes- und landesrechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen. Sie gelten nicht mehr als vollständig geimpft und sind deshalb von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ausgeschlossen. Der Ausschluss dieser Personen vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut ist rechtswidrig. Über den Immunisierungsstatus (auch infolge von Schutzimpfungen) hat nach der Verordnungsermächtigung im IfSG die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Die Übertragung dieser Entscheidung auf das Paul-Ehrlich-Institut überschreitet die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. |
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VG Schleswig | 18.02.2022 | 1 B 7/22 |
Die Ende November und Anfang Dezember positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung mit dem Inhalt, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelten.
Bei einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil sich die Rechtsfolgen von durchgeführten und dokumentieren positiven Testungen auf SARS-CoV-2 unmittelbar aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ergeben. Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht den in Corona-BekämpfVO genannten Beschränkungen unterliegen, weil sie weiterhin, auch nach Ablauf von 90 Tagen, als genesen gelten. Vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 15.02.2022, Az. 2 L 143/22 |
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OVG Berlin-Brandenburg | 10.02.2022 | 1 S 16/22 |
Verbot der „Corona Spaziergänge“Die Erfahrung mit unangemeldeten Corona Spaziergängen in vergleichbaren Fällen zeigt, dass bei den Teilnehmenden überwiegend keine Bereitschaft besteht, Auflagen zum Infektionsschutz zu beachten. In der derzeitigen Phase der Pandemie führt dies zu erheblich erhöhten Ansteckungsgefahren. Das Verbot der „Corona Spaziergänge“ ist daher rechtmäßig. Vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. vom 28.01.2022, Az. 9 E 356/22 >>> Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Dürfen unangemeldete Corona-Spaziergänge verboten werden?“ |
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OLG Stuttgart | 09.02.2022 | 4 U 28/21 |
Betriebsschließung verhältnismäßigDie Betriebsschließung aufgrund der baden-württembergischen Corona-Verordnung vom 23.03.2020 bis zum 04.05.2020 war verhältnismäßig. Ein Entschädigungsanspruch kann nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, weil nur Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt sind, nicht aber ein Betriebsinhaber als Kontaktmultiplikator. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheidet aus, weil die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend sind. |