07.08.2018

Niedersachsen: Sondernutzungen und verfassungsfeindliche Aktivitäten

Vor dem Hintergrund von salafistischen Aktivitäten in den Gemeinden und Städten hat der Landtag in Niedersachsen die Erlaubnisbehörden ermächtigt, Sondernutzungserlaubnisse nicht nur aus straßenbezogenen Gründen zu verweigern.

Straßengesetz Sondernutzung verfassungsfeindlich salafistische Propaganda

Mit Gesetz vom 20. Juni 2018 (GVBl. Nr. 7/2018, Seite 112) hat der Landtag in Hannover das Niedersächsische Straßengesetz geändert.

Nach dem neuen § 18 Abs. 1 a

können Sondernutzungserlaubnisse auch versagt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Sondernutzung dazu dient, Aktivitäten zu verfolgen oder zu unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Hintergrund dieser Gesetzesänderungen ist insbesondere die Aktionsform von Islamisten, an Informationsständen Ausgaben des Koran zu verteilen und dabei salafistische Propaganda zu verbreiten. § 18 Abs. 1 a Straßengesetz Nds ermächtigt nunmehr die Behörden, das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis bei verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu verweigern.

Bei dem Verteilen des Korans beschränken sich die Salafisten in der Regel nicht auf die bloße Weitergabe des Korans, sondern nutzen diese Aktionen, um mit jungen Menschen in Kontakt zu treten und ihnen ihr radikales salafistisches Gedankengut nahe zu bringen.

Die Landesregierung argumentiert in der Drucksache 18/533, dass von diesen Aktionen Beeinträchtigungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen können.

Die Formulierung des Gesetzestextes orientiert sich an § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Mit ihr sollen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen vermieden und zugleich das eigentliche Regelungsziel deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. auch Drucksache 18/1107). Das Versagen einer Sondernutzungserlaubnis soll hiernach bereits dann möglich sein, wenn die Schwelle zur konkreten Gefahr i. S. der Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) nicht erreicht ist.

Unsere Einschätzung

Den Erlaubnisbehörden wird nun ein erweiterter Prüfungsmaßstab an die Hand gegeben. Sie müssen aber gerichtsfest nachweisen, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 a im Einzelfall erfüllt ist. Dies dürfte in der Verwaltungspraxis schwieriger umzusetzen sein, als sich die niedersächsischen Politiker dies vorstellen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)