Nichtigkeit einer Parkerlaubnis wegen unterbliebener Anhörung?
Mit dem Beschluss vom 25.02.2025, Az. 11 ZB 24.1336, leistete der VGH München außerhalb eines Hörsaals juristische Grundlagenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am: 17. April 2025

Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Parken
Ein Anwohner in einer Parkverbotszone beantragte eine Ausnahmegenehmigung, die ihm das Parken seines Fahrzeugs auf der Straße vor dem Hoftor für einen unbefristeten Zeitraum gestattet. Nach einem Fahrversuch in Anwesenheit der Feuerwehr und des Schwiegersohns des gegenüberliegenden Nachbarn wurde ihm gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO die beantragte Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt und ein entsprechender Parkausweis ausgestellt.
Der Nachbar wandte sich schriftlich an die Straßenverkehrsbehörde und wollte die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung erreichen. Nachdem dieser Versuch erfolglos blieb, klagte er auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausnahmegenehmigung, weil er bei dem Fahrversuch weder anwesend war noch angehört wurde.
Der VGH urteilte
- Zur Nichtigkeit führen nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen.
- Wenn eine Rechtsvorschrift verletzt werde, sei dies keinesfalls schon schwerwiegend. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil eine Rechtsvorschrift unrichtig angewendet wurde.
- Die Nichtigkeit erfasst nur offensichtliche und gravierendste Verstöße wie etwa völlig unbestimmte oder unverständliche Verwaltungsakte, offensichtlich willkürliche Behördenentscheidungen oder Verstöße gegen ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Verbote und Gebote.
- Offensichtlich ist ein schwerwiegender Fehler nur, wenn dies für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist.
- Das Unterbleiben der Beteiligung und Anhörung des Nachbarn bei einem Fahrversuch hat nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. Der Nachbar musste nicht zum Verfahren hinzugezogen werden. Ungeachtet dessen ist der Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, weil der Nachbar durch die mit der Behörde geführte Korrespondenz umfassend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzutragen.
- Andernfalls wäre ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich.
Ergebnis
Eine unterbliebene Anhörung führt wegen der Möglichkeit ihrer Heilung nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Das Gericht lehnte insoweit den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ab.