16.10.2020

Maurer- und Betonhandwerk: Kenntnisnachweis erforderlich

Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissenachweise vorzeigen kann (VG Koblenz, Urteil vom 04.08.2020, Az. 5 K 52/20.KO).

Maurer- und Betonhandwerk Kenntnisnachweis

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete mehrere Jahre, unter anderem als Polier, für mehrere Bauunternehmungen und beantragte Anfang des Jahres 2019 eine Ausübungsberechtigung – die Erlaubnis, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben – für sein Handwerk. Diesen Antrag wies die Handwerkskammer mit Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung ab.

Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug vor, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt. Aus diesem Grund sei ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.

Keine leitende Stellung

Zwar ist der Kläger viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen. Dieser Betrieb ist hingegen im Laufe der Zeit personell deutlich verkleinert worden und der Betriebsinhaber hat, nachdem er einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine „rechte Hand“ delegiert hat, zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum hat von einer leitenden Stellung des Klägers nicht mehr ausgegangen werden können.

Fehlende Kenntnissnachweise

Ungeachtet dessen hat der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar geht das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt hat. Die gesetzliche Regelvermutung, so das VG, kann jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorliegen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, z.B. durch Lehrgänge, angeeignet hat.

Berufung möglich

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)