10.12.2020

Fällt ein Laternenumzug unter die Kontaktbeschränkungen?

Welche Auswirkungen die Kontaktbeschränkungen nach der SARS-CoV-2-IfSV Berlin in der Praxis haben, wird mit dem Beschluss des VG Berlin vom 10.11.2020, Az. VG 14 L 561/20 , deutlich.

Laternenumzug

Laternenumzug zum Kindergeburtstag

Der Vater eines Kindes unter 12 Jahren wollte aus Anlass des Geburtstags seiner Tochter einen Laternenumzug im Freien in einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Betreuungsgruppe unter 12 Jahren mit jeweils einem Elternteil veranstalten. Er rief das Verwaltungsgericht an und begehrte die Feststellung, dass der Laternenumzug nicht unter die Kontaktbeschränkungen der SARS-CoV-2-IfSV Berlin fällt.

Schutzmaßnahmen durften getroffen werden

§ 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Nach § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV Berlin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen, nur allein, im Kreise von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, mit Angehörigen nur eines weiteren Haushalts gestattet. Es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.

Die Einschränkungen dienen der allgemeinen Kontaktreduzierung und damit auch der Vermeidung möglicher Ansteckungsfälle, erläuterte das Verwaltungsgericht. Da nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlungen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, sind die angegriffenen Beschränkungen von Menschenansammlungen geeignet, erforderlich und angemessen, um das Verbreiten des Coronavirus einzudämmen.

Laternenumzug ist keine Versammlung nach Art. 8 GG

Ein Laternenumzug fällt unter die Kontaktbeschränkungen nach § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV. Er ist nicht durch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG weitgehend verfassungsrechtlich geschützt.

Nach dem Konzept des Vaters kommen bis zu zehn Kinder unter 12 Jahren mit jeweils einem Elternteil zusammen. Das bedeutet, es treffen sich mehr Angehörige als nur eines weiteren Haushalts an einem Ort. Aus diesem Grund ist der Laternenumzug nicht zulässig.

Ergebnis

Der Antrag wurde abgelehnt. Der Laternenumzug darf nicht stattfinden.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=2020-11-10&Aktenzeichen=14%20L%20561.20

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)