31.03.2020

Infektionsschutz: Eilantrag gegen Verbot des Late Night Shopping erfolglos

Eine Stadt in Baden-Württemberg untersagte einem Einkaufszentrum das „Late Night Shopping“ für den 14. März von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Das VG Stuttgart bestätigte das Verbot (Beschl. vom 14.03.2020, Az. 16 K 1466/20).

Infektionsschutz Late Night Shopping

Abendliche Ladenöffnung trotz erster Infektionsfälle

In der Stadt und im Landkreis wurden die ersten mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen gemeldet. Dennoch hielt der Betreiber eines Einkaufszentrums an seinen Plänen für ein „Late Night Shopping“ für den 14. März in der Zeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr fest. Gegen die Verbotsverfügung der Stadt gestützt auf § 28 Abs. 1 IfSG klagte der Betreiber.

Verbot von Late Night Shopping als notwendiger Infektionsschutz

Das Verbot stellt eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 IfSG dar, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern, entschied das VG. Unerheblich ist es, ob es sich bei diesem Late Night Shopping um eine Großveranstaltung i.S.d. Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts handelt. § 28 Abs. 1 IfSG regelt ausdrücklich das Verbot oder die Beschränkung von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen mit einer größeren Anzahl von Menschen. Hierzu, so das VG weiter, gehört auch das Late Night Shopping.

Infektionsrisiko zu hoch

Den Einwand des Betreibers, sein Einkaufszentrum sei nicht geschlossen, sondern eine offene Fußgängerzone unter freiem Himmel mit kleinen Ladeneinheiten, ließ das VG nicht gelten.

Die Veranstaltung hat das Ziel, durch Werbung und zusätzliche Angebote einen Eventcharakter zu schaffen. Es ist daher mit einem außergewöhnlich hohen Besuch und einer großen Menschenansammlung auf begrenztem Raum, insbesondere auch in den Räumen der Ladenlokale, zu rechnen. Ob Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen stattfinden, ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG unerheblich.

Verbot ist verhältnismäßig

Das Verbot ist auch erforderlich, so das VG, weil eine Interaktion der Kunden und das damit verbundene Infektionsrisiko auch in einem Zeitraum von nur drei Stunden, beispielsweise im Kassenbereich, in kleineren Ladeneinheiten und in Restaurationsbetrieben, voraussichtlich nicht ausgeschlossen werden kann. Es komme auch nicht darauf an, dass keine Besucher aus bekannten Risikogebieten oder hochbetagte Menschen mit respiratorischen Beschwerden erwartet werden. Das Virus ist in der Region bereits aktiv. Außerdem soll verhindert werden, dass sich junge und gesunde Kunden, die von dem Event angesprochen werden, in dem Einkaufszentrum infizieren und anschließend selbst ältere Menschen und vorerkrankte Personen anstecken.

Ergebnis: Verbot des Late Night Shopping wegen Infektionsschutz rechtmäßig

Die Verbotsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen, beschloss das VG Stuttgart.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=30798

Hinweis: In einigen Kreisen und Städten wurden Ausgangsverbote verhängt. Lesen Sie hier, auf welche Grundlage ein Ausgangsverbot gestützt werden kann:

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)