05.05.2020

Hundesalon darf trotz Corona-Pandemie öffnen

Der Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin im Kreis Lippe gegen die Schließung ihres Betriebs in der Coronakrise hat Erfolg (VG Minden, Beschluss vom 02.04.2020, Az. 7 L 272/20).

Hundesalon Corona-Pandemie

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturierte. Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden. Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum ohne jeden Kundenkontakt hielt die Antragstellerin für denkbar. Die Behörde stellte den Betrieb ein. Es erfolgte ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

Erste VG-Entscheidung: Eilantrag abgelehnt

Das VG lehnte den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr abgeänderten Beschluss vom 31.03.2020 ab. Dazu führte sie aus, die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung stehe nicht im Widerspruch zu der Corona-Schutzverordnung. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung spreche aber vieles dafür, dass das Handeln der Behörde als Einzelmaßnahme auf § 28 des IfSG gestützt werden könne. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren komme dem Gesundheitsschutz eine die Geschäftsinteressen der Antragstellerin überwiegende Bedeutung zu.

Erklärung der Behörde

Nach Ergehen der Beschlussfassung vom 31.03.2020 erhielt die Kammer Kenntnis von der Erklärung der Antragsgegnerin, wonach diese am 24.03.2020 gegenüber der Antragstellerin überhaupt keine Schließungsanordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung hinweisen wollen.

Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt

Dies nahm die Kammer jetzt zum Anlass für die Abänderung ihres Beschlusses vom 31.03.2020. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Schließungsanordnung überwiege nunmehr das Interesse der Antragstellerin. Auch nach der Neufassung der Corona-Schutzverordnung vom 30.03.2020 sei der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin (Behörde) sei nicht zu folgen. An einer Untersagung des Geschäftsbetriebs als Einzelmaßnahme sei die Antragsgegnerin zwar nicht von vornherein gehindert. Die Schließungsanordnung wurde aber ohne Ermessensausübung getroffen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)