12.02.2021

Kann ein Hundefriseur seinen Salon im Lockdown öffnen?

Verbietet die Corona-Schutzverordnung das Frisieren von Hunden? Über den Eilantrag einer Hundefrisörin musste das VG Münster entscheiden (Beschl. vom 11.01.2021, Az. 5 L 7/21).

Hundefriseur Lockdown

Hundefriseur: Salonbetrieb bei Einhalten der AHA-Regeln

Eine Hundefrisörin bietet Dienst- bzw. Handwerksleistungen zum Frisieren von Hunden an. Sie sah nicht ein, ihren Hundesalon während des erneuten Lockdowns zu schließen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde eingehalten, der Hund des Kunden unter Wahrung von Abstand an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert. Wegen der Vergabe von Terminen sei es ausgeschlossen, dass sich einzelne Kunden begegnen.

Friseurleistungen sind zwar untersagt, …

Nach der Corona-Verordnung des Bundeslandes (hier: NRW) sind Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietung, bleiben geöffnet, erkannte das VG.

Auch hier kommt es, so das VG, notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache das Unterschreiten eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich ist.

Fallbeispiele, Musterschreiben sowie Rechtsgrundlagen zum Thema Hunde finden Sie in der Ordnungsamtspraxis.

… aber der Mindestabstand kann eingehalten werden

Ebenso verhält es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens. Die Gewerbetreibende hat grundsätzlich – anders als beispielsweise Frisöre – die Möglichkeit, den Betrieb durch die bisher noch nicht realisierte Umstrukturierung (Anbinden des Hundes vor der Geschäftstür) auch unter Einhaltung des jedenfalls erforderlichen Mindestabstands zwischen Personen von 1,50 Meter aufrecht zu erhalten. Die angebotene Dienstleistung (Frisieren von Hunden und Krallenschneiden) ist daher nicht durch die Corona-Schutzverordnung des Landes untersagt.

Ergebnis

Das VG stellte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon nicht durch die Corona-Schutzverordnung des Landes verboten ist.

Der Beschluss kann hier abgerufen werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)