05.02.2021

Höchstzahl von Kunden in Ladengeschäften begrenzen?

Der VGH München musste sich der Frage stellen, ob die Zahl der Kunden in Einkaufszentren und Ladengeschäften begrenzt werden darf (Beschl. vom 23.12.2020, Az. 20 NE 20.2870).

Höchstzahl von Kunden in Ladengeschäften

Höhere Anzahl von Kunden gewünscht

Der Betreiber eines Einkaufszentrums mit rund 50 Einzelhandelsgeschäften war mit der Begrenzung der Höchstzahl von Kunden im Einzelhandel in Abhängigkeit von der Ladenfläche sowie mit den unterschiedlichen Maßstäben bei der Festlegung der zulässigen Anzahl von Kunden in Ladengeschäften und Einkaufszentren nicht einverstanden. Er klagte vor dem VGH München.

Rechtsgrundlage § 28a IfSG voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig

Die 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 schreibt vor, so der VGH, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.d.F. vom 18.11.2020.

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Wie wird die zulässige Anzahl von Kunden ermittelt?

Bei der Bestimmung der höchstens erlaubten Anzahl von Kunden ist zu differenzieren:

  1. Hinsichtlich des gesamten Zentrums kommt es nicht auf die Verkaufsfläche(n) an, sondern auf die für die Kundschaft zugängliche Gesamtfläche des Einkaufszentrums, also der gesamten Anlage einschließlich der einzelnen Ladengeschäfte. Die Verkehrsflächen und die sonst für Kunden zugänglichen Bereiche (einschließlich der zugänglichen Flächen in den einzelnen Läden) sind zu summieren. Maßgebliches Abgrenzungskriterium stellt dabei die Zugänglichkeit dar. Auf die Gründe, warum bestimmte Bereiche für Kunden gesperrt worden sind oder faktisch nicht betreten werden können, kommt es dagegen nicht an. Von den Besuchern betretbare Ladenbereiche sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Treppen, Verkehrsflächen, Sanitäranlagen und Aufenthaltsbereiche gehören zu der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche.
  2. Daneben gilt eine zweite Begrenzung der Kundenzahl für die einzelnen im Einkaufszentrum gelegenen Ladengeschäfte. Abhängig von der Größe des jeweiligen in sich abgeschlossenen Ladens darf diesen wiederum nur eine bestimmte Zahl von Kunden betreten. Maßgeblich ist dabei – anders als auf der Ebene des Einkaufszentrums als Ganzem – die Verkaufsfläche des einzelnen Ladengeschäfts. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf baurechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden.

Ist die Begrenzung der Kundenzahl gerechtfertigt?

Richtig gerechnet?

Ziel ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens und damit die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens. Den fortdauernden Untersagungen sowie der Verschärfung einzelner Regelungen liegt die sich fortsetzende Zuspitzung des Infektionsgeschehens zugrunde. Die vor Mitte Dezember ergriffenen Maßnahmen hatten keinen Rückgang der Fallzahlen herbeigeführt. Seit dem 21.10.2020 überschreitet die Zahl der neuen Fälle beinahe täglich den Höchstwert vom 01.04.2020. Die gestiegenen Fallzahlen spiegeln sich in der überdurchschnittlich hohen Sieben-Tage-Inzidenz (hier für Bayern) wider.

Die Begrenzung der Kundenzahl in Einkaufszentren und Ladengeschäften ist zum Erreichen des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

Ladengeschäfte in Einkaufszentren bzw. vergleichbaren Einrichtungen müssen zwar angesichts der vorgelagerten Zutrittsbeschränkung um ein begrenztes Kundenkontingent konkurrieren, dies hängt aber mit ihrer besonderen Lage zusammen. Bei hoher Frequentierung eines Einkaufzentrums kann es auf den Verkehrsflächen zu vermehrten Zufallsbegegnungen innerhalb geschlossener Räume kommen, die noch dazu kaum nachverfolgbar sind. Die Regelung zielt aber gerade darauf ab, Ansammlungen in Gebäuden zu vermeiden und derartige Zufallskontakte zu minimieren.

Ergebnis

Der VGH kam zum Schluss, dass sich die Begrenzung der Kundenzahl sowohl in Einkaufszentren als auch in Ladengeschäften im Verfahren in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Hinweis

Auch das OVG Koblenz sieht eine Begrenzung der Kundenzahl in großflächigen Lebensmittelmärkten als voraussichtlich rechtmäßig an (Beschl. vom 14.01.2021, Az. 6 B 11642-20.OVG).

Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)