14.06.2021

Mehrerer hintereinander aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtet: Erhöhtes Bußgeld

Fährt der Betroffene an mehrfach hintereinander aufgestellten, die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen vorbei, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, so handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gegenüber dem Regelfall gesteigerter Fahrlässigkeit, was durch Erhöhung der Regelgeldbuße geahndet werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 4 OWi 6SsRs 26/21).

hintereinander aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungen

Sachverhalt

Der Betroffene hatte mit einem PKW die Bundesautobahn A3 statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle drei Mal im Abstand von jeweils rund einem Kilometer beschildert.

Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 € geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 € erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.

Rechtsbeschwerde des Betroffenen ohne Erfolg

Das Gericht hat die Rechtsauffassung des AG bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)