19.04.2021

Haltverbot 15 m vor und hinter Bushaltestelle umfasst Seitenstreifen

Das Haltverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 betrifft nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen, um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten (LG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2020, Az. 13 S 92/20).

Haltverbot Bushaltestelle Seitenstreifen

Bus beschädigt parkendes Fahrzeug

Die Klägerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf dem Gehweg im Bereich einer mit Haltestellenzeichen ausgewiesenen Bushaltestelle. Der Fahrer eines Linienbusses wollte den Haltestellenbereich verlassen und musste wegen eines vor ihm stehenden anderen Busses die Haltebucht schrägwinklig verlassen. Hierbei berührte der Bus mit seiner hinteren rechten Karosserie das parkende Fahrzeug. Die Fahrzeuginhaberin klagte aufgrund dessen gegen den Busfahrer und das Busunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagten erkannten eine Haftung in Höhe von 75 % an. Ihrer Meinung nach müsse sich die Klägerin aber ein Mitverschulden von 25 % anlasten. Die Klägerin sah dies anders. Sie sah die Beklagten als allein verantwortlich an.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es konnte aufseiten der Klägerin keinen Verkehrsverstoß erkennen und bejahte daher eine Alleinhaftung der Beklagten. Dagegen richtete sich deren Berufung.

Landgericht sieht Mithaftung der Klägerin

Das Gericht entscheidet zugunsten der Beklagten. Der Klägerin ist eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Denn sie hat einen Verkehrsverstoß begangen. Unabhängig davon ergibt sich der Mithaftungsanteil auch aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Dass ein Bus an der Bushaltestelle rangieren oder diese schrägwinklig verlassen muss und dabei in den anlegenden Bereich des Gehwegs kommt, liegt im Bereich des Vorhersehbaren.

Zum Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle

Die Klägerin hat gegen das aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 folgende Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle verstoßen. Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten. Es bezieht sich aber auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Austeigen von Fahrgästen zu gewährleisten.

Das Urteil können Sie >>> hier nachlesen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)