17.10.2016

Bushaltestelle: Anspruch auf Verlegung?

Bei einer Klage auf Verlegung einer Bushaltestelle ist nicht darüber zu entscheiden, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigstens störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde nachvollziehbar und plausibel ist (VG Neustadt, Urteil vom 01.08.2016, Az. 3 K 74/16.NW).

Bushaltestelle Verlegung

Bushaltestelle vor Hotel

Der Kläger betreibt ein Hotel mit elf Hotelzimmern, davon sechs zur Straßenseite, und ein Restaurant. Die Straße ist in dem betreffenden Bereich seit der Eröffnung der Stadtgalerie als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Unmittelbar vor dem Hotel stellte der Kläger nach Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Stühle und Tische auf, um Gäste auch im Freien bewirten zu können. Vor dem Hotel befindet sich seit März 2015 auch eine Bushaltestelle; zuvor befand sich diese etwa 30 m weiter westlich vom Hotel des Klägers. Der Wartebereich zwischen Bordsteinkante und dem Hotelgebäude beträgt ca. 4,50 m. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht die im Jahre 2015 eröffnete Stadtgalerie „K“.

Im Rahmen des Straßenausbaus um die neue Stadtgalerie war der Bereich neu gestaltet worden. Dadurch reduzierte sich das Verkehrsaufkommen erheblich.

Der Kläger verlangte beim Gericht erfolglos die Verlegung der Bushaltestelle.

Entscheidungsgründe

Kein Anspruch auf Verlegung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung und Verlegung der vor seinem Hotel eingerichteten Bushaltestelle.

Keine Verletzung der Rechte

Das aufgestellte Haltestellenschild stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar. Hiergegen hat der Kläger als Anwohner und Gewerbetreibender geltend gemacht, in seinen Rechten oder sonst in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Festlegung der Bushaltestelle lag als Teil eines umfassenden Verkehrsregelungs- und Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Bei der Bestimmung über die Anbringung des Bushaltestellenzeichens wurde dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung getragen. Hierbei war z.B. die Erreichbarkeit der Haltestelle für die Omnibusbenutzer ein entscheidender Gesichtspunkt.

Alternativstandorte wurde geprüft. Es wurden ferner die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der vom Haltestellenbetrieb möglicherweise betroffenen Anlieger beachtet. Die Behörde hat damit ein ausreichendes Abwägungsermessen vorgenommen.

Der Einrichtung der Bushaltestelle sind keine formellen oder materiellen Mängel entgegenstehend.

Die mögliche Lärmbeeinträchtigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Haltestelle erreicht keinesfalls ein Ausmaß, das zu einer Grundrechtsverletzung des Klägers führen kann. Vielmehr werden solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung grundsätzlich als zumutbar angesehen. Der Einzelne besitzt noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird (anders nach den straßenrechtlichen Vorschriften möglich).

Auch die übrigen vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Anordnung der Haltestelle, wie der von den wartenden Schülern ausgehende Lärm und die unzulässigen Müllablagerungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen stellen zwar Unannehmlichkeiten dar, müssen aber als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen hingenommen werden bzw. ihnen müsse zivilrechtlich begegnet werden.

Hinweis

Die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde ermöglicht.

Das Urtel können Sie hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)