14.12.2022

Bushaltestelle vor Privatgrundstück: Wer verantwortet Einrichtung, Lärm, Vermüllung?

Was die Sozialbindung des Eigentums in der Praxis bedeutet, machten das VG Saarlouis (Urteil vom 17.03.2021, Az. 5 K 1907/19) und das OVG Saarlouis (Beschl. vom 04.11.2022, Az. 1 A 112/21) der Eigentümerin eines Grundstücks klar, an dessen Grenze eine Bushaltestelle errichtet wurde.

Bushaltestelle vor Privatgrundstück

15 m lange niederflurgerechte Bushaltestelle vor Privatgrundstück

Die Eigentümerin eines Grundstücks verlangte von der Stadt, eine vor ihrem Grundstück errichtete Bushaltestelle zu verlegen. Südlich und östlich ihres Grundstücks ist Wohnbebauung vorhanden. In (süd-)westlicher Richtung liegen unter anderem ein Gymnasium, eine Sporthalle und ein Hallenbad. Nördlich des Grundstücks befindet sich eine Gemeinschaftsschule.

Die 15 m lange niederflurgerechte (barrierefreie) Bushaltestelle wurde auf Empfehlung des Ortsbeirats von der gegenüberliegenden Straßenseite vor das Grundstück der Eigentümerin verlegt.

Diese wollte die Bushaltestelle wegen des für sie unzumutbaren Lärms und der täglichen Vermüllung ihres Grundstücks durch 1.000 Schulkinder im Klageweg zurückverlegen lassen.

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Klageabweisung in der Vorinstanz

Eine Bushaltestelle wird (erst) durch das Aufstellen des Verkehrszeichens 224, einer Allgemeinverfügung, an einem bestimmten Standort eingerichtet, begann das VG sein Urteil. Weiter hieß es:

§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO

Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO i.V.m. den Vorschriften der Länder bestimmen die Straßenverkehrsbehörden (Kreisfreie Städte, Landkreis, ggf. auch Städte sowie Gemeinden) und nicht die Betreiber des Personennahverkehrs, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen sind.

Zumutbare Beeinträchtigungen

Die mit dem Betrieb einer Bushaltestelle verbundenen Lärmimmissionen sind als grundsätzlich zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen.

Verhaltensweisen von Fahrgästen

Für die Verhaltensweisen von Fahrgästen, die sich nicht im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Bushaltestelle bewegen, sind weder die Straßenverkehrsbehörde noch der Betreiber des Linienverkehrs verantwortlich.

Die beanstandeten Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Grundstücks – Lärm der an- und abfahrenden Busse, Abfall der wartenden Fahrgäste – gehen offenkundig nicht von den baulichen Anlagen aus, die die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast errichtet hat (Wartehäuschen usw.), sondern sind allein den Fahrgästen zuzurechnen.

Es ist Sache der Betroffenen, rechtliche Schritte gegen die einzelnen Verursacher zu ergreifen. Die Nutzung der Bushaltestelle von Schülern der nahegelegenen Schulen beruht darauf, dass sich ihr Grundstück im Umfeld der Schulen befindet und damit der Situationsgebundenheit des Eigentums unterliegt.

Ein Abwehranspruch gegen legale Nutzungen anderer Grundstücke folgt daraus nicht.

Ergebnis

Das OVG Saarlouis bestätigte das Urteil des VG und formulierte folgende Leitsätze:

  • Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der planerischen Entscheidung über den Standort einer Linienbushaltestelle neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen.
  • Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.

Die Klage der Eigentümerin wurde wie in der Vorinstanz abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)