04.11.2016

GewO: Vorschriften für Bewachungsunternehmen verschärft

Das Bewachen von Flüchtlingsunterkünften hat den Bedarf an Bewachungspersonal erheblich erhöht. Damit steigt auch die Gefahr, dass der Bock zum Gärtner gemacht wird. In Schleswig-Holstein sollen Wachmänner Flüchtlinge misshandelt haben. In Calden bei Kassel erschoss ein Wachmann seinen Kollegen beim Abwickeln eines Waffengeschäfts.

Bewachungsunternehmen

Mit Beschluss vom 22.09.2016 hat der Bundestag die Vorschriften der Gewerbeordnung für Bewachungsunternehmen verschärft. Am 14.10.2016 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Bei Redaktionsschluss war das „Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“ noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wesentliche Änderungen

  • Gewerbliche Bewacher müssen künftig einen Sachkundenachweis erbringen.
  • Ist ein Tatbestand des neu eingeführten Negativkataloges erfüllt, begründet dies die Unzuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers, z.B. Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer vom BVerfG verbotenen Partei. In diesem Fall darf die Erlaubnis zum Bewachen nicht erteilt werden.
  • Das Bewachungspersonal ist ebenfalls einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Es ist eine Bescheinigung der IHK vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Bewachungspersonal über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist.
  • Ein Sachkundenachweis ist künftig von dem Bewachungspersonal bei bestimmten Aufgaben zu fordern, z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben oder Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken sowie bei Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes.
  • Die Zuverlässigkeitsprüfung von gewerblichen Bewachern und Bewachungspersonal ist alle drei Jahre zu wiederholen.
  • Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung haben die nach dem Landesrecht zuständigen Behörden, meist die Gewerbeämter, Auskünfte bei der Polizei über das Wachpersonal einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.
  • Die zuständigen Behörden können auch bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz anfragen, ob dort Erkenntnisse über das Wachpersonal vorliegen.
  • Bis zum 31.12.2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsunternehmen und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind.

Inkrafttreten

Die Änderungen werden am 01.12.2016 in Kraft treten, die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Bewachungsregister am 01.01.2019.

In der Gesetzesvorlage werden die Kosten dieser Änderungen auf jährlich rund 1,5 Millionen Euro beziffert, welche überwiegend von den Kommunen zu tragen sind.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)