01.08.2014

Gewerbeanzeigenverordnung erweitert und neu gefasst

Die neue Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzVO) beschert den Gewerbeämtern neue Aufgaben und Mitteilungspflichten (BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014, Seite 1208).

Bilder Akten

Die neue Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzVO) beschert den Gewerbeämtern neue Aufgaben und Mitteilungspflichten (BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014, Seite 1208).

Wir haben an dieser Stelle oft berichtet, dass Gewerbeämter für Tätigkeiten eine Empfangsbestätigung ausgestellt haben, die offenkundig kein Gewerbe waren (vgl. hierzu unter „Rechtsprechung“ das Urteil des BGH zu der Frage, ob ein Paketfahrer ein Gewerbe betreibt). Bundestag und Bundesrat haben dieser Praxis nun einen rechtlichen Riegel vorgeschoben. Bis zum Jahresende müssen die Gewerbeämter aufrüsten, damit sie den neuen Aufgaben nachkommen können.

Nach der neuen Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzVO) vom 22.07.2014 (BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014, Seite 1208) sind die Gewerbeämter nun verpflichtet,

  • Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit zu prüfen (Prüfungspflicht) und
  • diese Verdachtsfälle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS, angesiedelt beim Zoll) zu übermitteln (Übermittlungspflicht).

Bisher waren mit der Gewerbeanzeige keine Nachweispflichten über das Vorhandensein einer Betriebsstätte, von Geschäftsräumen oder eines Geschäftskontos verbunden. Durch die jetzt verordnete Prüfungspflicht und die ebenfalls neue Übermittlungspflicht wird eine aus unserer Sicht seit Langem bestehende Regelungslücke geschlossen. Den vorgenannten Pflichten müssen auch die Handwerkskammern im Verdachtsfall nachgehen.

Neue Formulare

Gleichzeitig werden die zu verwendenden Formulare für die Gewerbeanzeige neu gefasst.

Anwendung

Die neue GewAnzVO ist ab 01.01.2015 anzuwenden. Die Übermittlungspflicht gilt ab dem 01.01.2016.

Autor*in: WEKA Redaktion