09.01.2020

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen „Mo–Fr“ an Feiertagen

Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen „Schule“ beschildert war (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19).

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen

Sachverhalt

Ein Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen Mo–Fr, 7–16 h die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt. Über dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht.

AG: Bußgeld wegen Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen

Das Amtsgericht verhängte wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 Euro. Der Autofahrer ging per Rechtsbeschwerde dagegen vor und machte geltend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.

OLG: Tempolimit gilt auch am Feiertag

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

Keine Einzelauslegung

Für Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – ist eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zugelassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit darf es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.

Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für Sonderveranstaltungen geöffnet haben und ein Schutzbedürfnis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht oder nicht, obliegt auch in diesen Fällen nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern, sondern der die Verkehrsanordnung treffenden Behörde.

Bedeutung des Zusatzzeichens

Bei dem Zusatzzeichen handelt es sich um ein Zeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird. Die Zusatzbeschilderung zu streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 dient lediglich dazu, „bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz zu erhöhen“ und „den Grund für diese Beschränkung zu verdeutlichen“. Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus nicht.

Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Hinweis: Das Gericht verweist auf weitere – auch gegenteilige – Rechtsprechung

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230272019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)