19.01.2022

Gefahrenabwehr bei lockerem Gesims

Ist das Aufstellen eines Bautunnels erforderlich, wenn Teile eines Gesimses auf einen Gehweg zu stürzen drohen (OVG Münster, Beschl. vom 15.12.2021, Az. 2 A 291/21)?

Gefahrenabwehr Gesims

Bautunnel zur Gefahrenabwehr aufgestellt

Ein waagerecht aus einer Mauer hervortretendes, wie ein Fensterbrett aussehendes Bauteil zur Gliederung von Außenwänden (Gesims) hatte sich im 2. OG eines Hauses deutlich abgesenkt und wies Risse auf. Direkt unter dem Gesims befand sich ein Gehweg.

Weil die Gefahr bestand, dass die Passanten von herabfallenden Teilen des Gesims getroffen wurden, ordnete die Baubehörde bis zur Befestigung des Gesims das Aufstellen eines Bautunnels mit zwei Baustellenleuchten und zwei Baken an. Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von rund 4.300 Euro wurden durch Leistungsbescheide bei dem Eigentümer des Hauses geltend gemacht. Dieser klagte gegen die Bescheide aus mehreren Gründen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.

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Es bestand eine gegenwärtige Gefahr

Zutreffend lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, entschied das OVG. Der sofortige Vollzug durch Aufstellen eines Bautunnels war auch notwendig, da die Gefahr bestand, dass Passanten durch herabstürzende Bestandteile des Gesims erheblich verletzt würden. Angesichts dieser Sachlage war ein Zuwarten zum Zwecke der Durchführung des gestreckten Verfahrens durch Zustellung eines Verwaltungsaktes nebst Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels nicht angezeigt, befanden die Richter.

Geschuldet ist die Miete bis zum Abbau des Bautunnels

Die Kosten der Ersatzvornahme von insgesamt 4.265,91 Euro sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, führte das OVG weiter aus.

Die Baubehörde war berechtigt, mit Leistungsbescheid die ihr von der ausführenden Firma in Rechnung gestellten Kosten für das Aufstellen des Tunnels mit zwei Baustellenleuchten und zwei Baken und die Miete für die Standzeit von einem Monat sowie für elf weitere einmonatige Standzeiten zu erheben.

Weil der Eigentümer als Zustandsstörer den Gesims erst nach rund 2 Jahren instand setzen ließ, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde mit weiteren Kostenbescheiden die Miete für den Bautunnel bis zum Tag dessen Abbaus eingefordert hat.

Endgültig ins Hintertreffen geriet der Eigentümer des Gebäudes mit der Entscheidung des Gerichts, dass die zur Erstattung angeforderten Beträge keineswegs unverhältnismäßig hoch angesetzt wurden.

Ergebnis

Die Leistungsbescheide sind rechtmäßig, entschied das OVG Münster und wies die Klage des Eigentümers ab.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)