02.03.2022

Wer ist Finder von verlorenen 1.400 Euro?

Die Kundin eines Supermarktes fand 1.400 Euro auf dem dazugehörigen Parkplatz und gab das Geld beim Marktpersonal ab, ohne ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Ein Mitarbeiter des Marktes übergab das Geld entsprechend einer Dienstanweisung dem Fundbüro. Wer gesetzlicher Finder ist, musste das Fundbüro nach Ablauf von 6 Monaten entscheiden und hatte wegen dieser Sachlage keine einfache Nuss zu knacken.

Finder von 1400 Euro

Ein besonderer Einkauf

Eine Kundin eines Supermarktes im Großraum Frankfurt bemerkte auf dem Parkplatz vor dem Geschäft einen Umschlag mit einem größeren Geldbetrag. Sie übergab den Umschlag, der 1.400 Euro in Scheinen enthielt, dem Personal des Marktes, unterlies es aber, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Entsprechend einer Dienstanweisung des Marktbetreibers übergab das Personal des Marktes den Umschlag mit dem Geld dem Fundbüro der Gemeinde.

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Eigentümer meldet sich nicht

Das Fundbüro verwahrte den Geldbetrag. Weil sich der Eigentümer des Geldes innerhalb von 6 Monaten nicht meldete, musste das Fundbüro entsprechend § 973 BGB der Frage nachgehen, wer das Eigentum an dem gefundenen Geld erworben hat. Die Gemeinde wandte sich, wie ihr Pressesprecher mitteilte, an den Hessischen Städte- und Gemeindebund, um die Rechtslage zu klären.

Wer ist Eigentümer des Geldes geworden?

Finder ist die Person, die eine verloren gegangene Sache nach ihrer Entdeckung in Besitz nimmt. Ein Fund i.S. des § 965 BGB setzt das Begründen des Besitzes an ihm voraus. Mit dem Ansichnehmen der verlorenen Sache erlangt der Finder somit die tatsächliche Gewalt über sie und damit verbunden den unmittelbaren Besitz an ihr. Finder ist also nicht die Person, die eine verloren gegangene Sache bemerkt. Als gesetzlicher Finder wird angesehen, wer als erster den Besitz an der Sache begründet und damit die Verantwortung für sie übernimmt.

Wird eine verlorene Sache nur aufgenommen um sich von dem Besitz zu entledigen, ist die Person nicht als Finder anzusehen, weil sie nicht den Besitz an der Sache ergreift. Erst durch das Ansichnehmen gibt sie zu erkennen, dass sich die Sache nunmehr bei ihr befindet, sie sich dieser annimmt und auch die Konsequenzen trägt, die das Fundrecht mit dem Fund verbindet.

Auflösung des Knotens

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nun die Frage, wer Finder ist, beantwortet werden:

  1. Die Kundin hat das verlorene Geld aufgenommen und beim Kassenpersonal ohne Angabe ihrer Personalien hinterlegt. Mit der Abgabe des Geldes im Supermarkt hat sie sich des Besitzes entledigt und zu erkennen gegeben, dass sie nicht den Besitz an dem Geld ergreift. Sie ist daher nicht als Finder anzusehen.
  2. Das Personal des Supermarktes, welches das Geld angenommen und dem Fundbüro übergeben hat, erwirbt an dem Geld ebenfalls keinen Besitz (auch wenn sie es möchte), weil das Sicherstellen verlorener Sachen zu ihren Dienstpflichten gehört.
  3. Weil das Personal des Supermarktes nicht Finder, sondern Besitzdiener ist, wird der Betreiber des Supermarktes als gesetzlicher Finder angesehen.

Wie entscheidet sich das Fundbüro?

Das Fundbüro entscheidet sich, wie der Pressesprecher der Gemeinde mitteilt, den Geldbetrag an den Betreiber des Supermarktes auszuzahlen, weil dieser wie dargestellt das Eigentum an dem Fund erworben hat. Einer Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, das Geld einer gemeinnützigen Einrichtung auszuzahlen, kommt der Supermarkt aber nicht nach, sondern gibt die volle Summe von 1.400 Euro an die ehrliche Kundin zurück. Dies erscheint auch vertretbar, denn ehrliches Verhalten muss, auch wenn die Rechtslage eine andere ist, gewürdigt werden.

Die Kundin möchte das Geld einer gemeinnützigen Einrichtung mit regionalem Bezug spenden.

>>> Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Auf Friedhof entdeckte Goldmünzen: Wann ist ein Fund ein Fund?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)