19.03.2021

Auf Friedhof entdeckte Goldmünzen: Wann ist ein Fund ein Fund?

Ein Gartenbauunternehmer entdeckte bei Rodungsarbeiten auf einem Friedhof Plastikbehälter mit Goldmünzen und Bargeld im Wert von über 500.000 Euro. Er beanspruchte Finderlohn. Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 07.10.2020, Az. 1 W 17/20) aber anders.

Zufällige Entdeckung bei Rodungsarbeiten

Ein Gartenbauunternehmen beseitigte auf einem Friedhof einen wilden Bewuchs zwischen dem Zaun und der ersten Grabreihe. Ein Mitarbeiter entdeckte hierbei zwei mit Goldmünzen und Bargeld gefüllte Plastikbehälter. Die verständigte Polizei entdeckte zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen. Am nächsten Tag wurden drei weitere Kunststoffboxen mit Goldmünzen gefunden. Der Wert der Goldmünzen und des Bargelds belief sich auf mehr als 500.000 Euro.

Herausgabe beansprucht

Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beanspruchte nach Ablauf von sechs Monaten von der Gemeinde die Herausgabe der Goldmünzen und des Bargelds. Er berief sich auf § 973 BGB. Nach dieser Vorschrift wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB die Hälfte des Schatzes zu.

Was ist ein Fund?

Das Fundrecht, so das OLG Oldenburg, bezweckt die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Die Münzen und das Bargeld sind aber nicht verloren gegangen, sondern gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Dann prüfte das Gericht die Alternative: Ein Schatz im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen ist. Einige Goldmünzen tragen aber das Prägedatum des Jahres 2016, was den Schluss nahelegt, dass sie erst vor Kurzem versteckt worden sind. Insofern sind die Goldmünzen, subsummierte das Oberlandesgericht, auch kein Schatzfund.

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Kein Anspruch auf Finderlohn oder Herausgabe

Bei den Goldmünzen und dem Bargeld handelt es sich nicht um eine verlorene und wiedergefundene Sache. Daher besteht auch kein Anspruch auf Finderlohn. Der Gesetzgeber hat – begründete das Gericht seine Entscheidung – nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden kann. Beides liegt hier nicht vor.

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)