16.09.2015

Muss die Gemeinde die Kosten für Fundtiere bezahlen?

Ein Tierschutzverein pflegte vier Wochen lang eine Wasserschildkröte und eine Katze. Der VGH Mannheim musste entscheiden, ob die Gemeinde die Kosten der Unterbringung tragen muss (Beschl. vom 27.03.2015, Az. 1 S 570/14).

Fundtier Aufwendung

Eine Passantin fand im Zentrum einer Gemeinde eine Wasserschildkröte und eine Katze. Ein Tierschutzverein zeigte den Fund der Gemeinde an und pflegte die Tiere vier Wochen lang. Die Kosten von 392 Euro wollte der Tierschutzverein von der Gemeinde als Fundbehörde erstattet haben. Die Gemeinde verweigerte die Zahlung standhaft und musste sich der Entscheidung des VGH Mannheim stellen.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie mit Fundtieren umzugehen ist.
  • Wer ein Tier findet, das der Eigentümer verloren hat, hat dies dem Eigentümer anzuzeigen.
  • Weiß der Finder nicht, wer Eigentümer ist, hat er den Fund des Tieres der Fundbehörde mitzuteilen. Fundbehörden sind die Gemeinden.
  • Der Finder ist verpflichtet, das Tier zu verwahren, kann es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er ist berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er für die Pflege und Ernährung des Tieres hat.
  • Die Vorschriften des BGB über den Fund verloren gegangener Tiere gelten jedoch nicht, wenn der Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat (herrenloses Tier). In diesem Fall besteht kein Kostenersatzanspruch.
  • Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserschildkröte und die Katze herrenlose Tiere gewesen sind. Ihr guter Allgemein- und Ernährungszustand und der Fundort beider Tiere im Ortszentrum sprachen jeweils auch dafür, dass sie nicht herrenlos waren.

Ergebnis

Die Klage war erfolgreich, und die Gemeinde wurde verurteilt, dem Tierschutzverein die Kosten von 392 Euro zu erstatten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)