Shop Kontakt

Fällen eines Baumes wegen Verschattung einer Photovoltaikanlage?

Das OVG Lüneburg (Beschl. vom 15.05.2025, Az. 4 LA 57/23) musste einen vom Rechtsstaat geschaffenen Konflikt zwischen dem Baumschutz und dem Klimaschutz auflösen.

Verschattung einer PV-Anlage

Ein Bauherr beantragte das Fällen eines großen Baumes, weil dieser seine Photovoltaik-Anlage beschatten würde. Die Gemeinde verweigerte gestützt auf die Baumschutzsatzung die Erlaubnis, weil der Baum vital ist, durch seine Größe (Stammumfang von 2 m in 1,20 m Höhe) und sein Alter eine besondere ökologische Bedeutung hat. Der Bauherr klagte.

Stellt der Baum eine wesentliche Beschränkung der PV-Anlage dar?

Das Gericht prüfte, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks mit der PV-Anlage anzunehmen ist. Mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt diese Voraussetzung vor, wenn die von dem Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein geschützter Baum eine zulässige Bebauung verhindert oder der Baukörper so verschoben oder verändert werden müsste, dass das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beschränkt werden würde.

Das OVG kramte weiter im Wühltisch des Rechtsstaates: Den in § 2 Satz 2 EEG 2023 festgelegten Belangen der erneuerbaren Energien können andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind. Ein öffentliches Interesse besteht auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist.

Abwägung zwischen Ertragsminderung und Baumschutz

Das OVG löste den von der Gesetzgebung gebundenen Knoten wie folgt: Art. 14 GG verleiht kein Recht auf die optimale und erträglichste Grundstücksnutzung. Die Ertragsminderung einer PV-Anlage durch einen von einer Baumschutzsatzung geschützten Baum stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung des Grundstücks dar.

Ergebnis

Die Klage des Betreibers der Photovoltaikanlage wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie