25.08.2016

Dürfen Bürger bei Einsätzen eigenmächtig helfen?

Darf jeder, der sich hierzu berufen fühlt, bei Unfällen, Bränden oder Katastrophen eigenmächtig helfen und Handlungen vornehmen, die den Einsatzkräften vorbehalten sind?

unfall eigenmächtig helfen Gaffer

In einer Gemeinde brannte ein Einkaufsmarkt. Die Freiwillige Feuerwehr rückte zum Löscheinsatz aus. Das Ordnungsamt war mit der Polizei vor Ort, um den Einsatz zu koordinieren. Zwei Streifenwagen sperrten den Einsatzort ab. Wie aus dem Nichts tauchte eine Person auf, errichtete mit farbigen Pylonen eine Straßensperre, setzte gelbes Licht auf das Dach seines PKW und forderte die wartenden Verkehrsteilnehmer per Lautsprecher auf, ihm zu folgen. Vom Leiter des Ordnungsamts angesprochen, erklärte der selbst ernannte Helfer, er wolle verhindern, dass Autos über die ausgerollten Schläuche fahren.

Gibt es für diesen Fall Rechtsgrundlagen?

  • Ja, denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, begeht eine Straftat (Amtsanmaßung, § 132 StGB).
  • § 132 StGB enthält zwei Alternativen, mit denen der Tatbestand erfüllt werden kann:
  • Ein Unbefugter befasst sich mit der Ausübung eines „öffentlichen Amtes“. Das bedeutet, er wird nach außen hin als Funktionsträger tätig, sodass Außenstehende den Eindruck gewinnen, er wird für den Bund, die Länder oder die Gemeinden tätig.
  • Ein Unbefugter nimmt eine Handlung vor, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.
  • Konkret wird nach außen hin eine hoheitliche Tätigkeit vorgetäuscht. Der Beobachter gewinnt den Eindruck, ein Funktionsträger des Staates würde handeln, z.B. indem ein Autofahrer Blaulicht auf seinen PKW befestigt und vortäuscht, er sei ein Zivilfahnder der Polizei. Das „Handeln“ liegt im schlüssigen Verhalten durch Benutzen des Blaulichts.
  • In beiden Alternativen muss die Straftat vorsätzlich begangen werden; bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar (§ 23 StGB).
  • Die den Tatbestand erfüllende Handlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Wie entschied der Leiter des Ordnungsamts vor Ort?

Der Leiter des Ordnungsamts erkannte, dass der Tatbestand der zweiten Alternative vorlag, untersagte dem „Helfer“ das weitere Ausüben hoheitlicher Aufgaben und erteilte ihm einen Platzverweis.

  • Gleichzeitig stellte er mithilfe der anwesenden Polizeibeamten die Personalien des „Helfers“ fest.
  • Um deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird, weil es die Rettungsarbeiten unnötig erschwert, reichte er später bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den „Helfer“ ein. Ihr Ziel ist nicht nur das Bestrafen des Täters, sondern auch, Nachahmungshandlungen zu unterbinden.

Die Entscheidung des LG Kassel

Vor dem LG Kassel legte der „Helfer“ das Versprechen ab, künftig nicht mehr als Amtsperson aufzutreten. Die Strafkammer belegte ihn mit einer Geldauflage von 400 Euro, zu zahlen an die Feuerwehrstiftung, und stellte wegen seiner Einsicht in sein Fehlverhalten und des abgegebenen Versprechens das Verfahren ein.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)