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Darf die Nutzung einer Trauerhalle im allgemeinen Wohngebiet erweitert werden?

Ein Anwohner rief das VG Köln an, um sich vor einer Baugenehmigung für die erweiterte Nutzung einer Trauerhalle und des Trauercafés zu einer Halle für Feierlichkeiten mit Außenstelle des Standesamtes zu schützen. Das OVG Münster musste über die Beschwerde entscheiden (Beschl. vom 13.01.2026, Az. 10 B 1188/25).

Trauerhalle

Erweiterte Nutzung einer Trauerhalle

Eine Gemeinde wollte in einem allgemeinen Wohngebiet die Nutzung einer vorhandenen Trauerhalle zu einer Feierhalle mit Außenstelle des Standesamts erweitern. Ein Anwohner mit einem Grundstück in nicht unmittelbarer Nähe zu dem Vorhaben erhob Widerspruch, weil er Lärmimmissionen befürchtete und seinen Gebietserhaltungsanspruch verletzt sah.

Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an. Die Gemeinde beschwerte dagegen sich vor dem OVG Münster.

Welchen Bereich umfasst die „nähere Umgebung“?

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 BauGB).

Zu der „näheren Umgebung“ gehört wegen der von der Feierhalle ausgehenden Lärmemissionen nicht nur die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern auch die weiter entfernt gelegene Bebauung, in diesem Fall Parallelstraßen.

Wirkt sich der Lärm negativ auf den Anwohner aus?

Das OVG wies die Behauptung der Gemeinde, die Lärmemissionen wirkten sich nicht so weit aus, wie es die Vorinstanz angenommen habe, weil das Grundstück des Anwohners zu weit entfernt sei, als dass der Schall dort zu vernehmen ist, als zu pauschal und durch nichts belegt zurück. Ein Beweis für diese Behauptung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtigkeit für diese Annahme auf der Hand liegt.

Ist eine Feierhalle in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig?

Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind neben Wohngebäuden zulässig die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. VG und OVG waren sich einig, dass eine Feierhalle keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Auch wenn Bestattungsunternehmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind, erfasst dies nicht das Vorhaben der Gemeinde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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