29.08.2022

Welche Corona-Schutzmaßnahmen erwarten wir im Herbst?

Die Bundesregierung bereitet eine erneute Änderung des IfSG vor.

Corona-Schutzmaßnahmen Herbst

Bereichsspezifische Schutzmaßnahmen ersetzten Basisschutzmaßnahmen

Am 23. September enden die im IfSG verankerten Regelungen, nach denen die Bundesländer Maßnahmen zum Basisschutz treffen können. Vorgesehen ist, diese Befugnis bis zum 30. September zeitlich auszuweiten. Vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 sollen bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Die Länder sollen weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten, z.B. die bundesweite Pflicht zum Tragen von Masken und Testen für besonders gefährdete Personen.

Bundesjustizminister Buschmann (FDP) lehnt es ab, die Grundrechte wie in den Jahren zuvor zu beschneiden: „Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.“

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Welche Regelungen soll das geänderte IfSG enthalten?

  • Bundesweite Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Flugzeugen und Fernzügen. Einfachere Masken können das Personal und Kinder von 6 bis 14 Jahren tragen.
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sollen gelten für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
  • Wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten soll die Maskenpflicht nicht greifen
  • Dies gilt auch für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer

Die Länder können weitergehende Maßnahmen anordnen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Wenn es zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist, soll eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr gelten.
  • Bei Sportveranstaltungen oder in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung sollen Personen von der Maskenpflicht befreit werden, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen, vollständig geimpft oder genesen sind.
    Vollständig geimpft bedeutet, die letzte Impfung darf höchstens drei Monate zurückliegen.
  • Verpflichtung zum Testen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen und Kinderheimen sowie in Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Zusätzliche Maßnahmen der Länder bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine Gebietskörperschaft (Kreis, Stadt, Gemeinde) anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, soll das IfSG weitergehende Maßnahmen erlauben:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eigehalten werden kann.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte, Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum sowie die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Obergrenzen für Besucher von Veranstaltungen in Gebäuden

Der Gesetzentwurf ist unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002573.pdf abrufbar. Der Bundestag wird voraussichtlich am 8. September über das Änderungsgesetz beraten und beschließen, der Bundesrat 8 Tage später.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)