29.09.2021

SARS-CoV-2: Länder überwachen nun das Infektionsgeschehen

Der Bund hat sich mit der Änderung des IfSG aus der Überwachung des Infektionsgeschehens zurückgezogen und diese Aufgabe den Ländern übertragen.

Corona neue Indikatoren

Die Deutungshoheit liegt nun bei den Ländern

Durch Änderung des IfSG mit Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021), BGBl. Seite 4147, werden die Bundesländer befugt, weitgehend eigenverantwortlich zu bestimmen, nach welchen Kriterien Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 ergriffen werden. Wesentlicher Maßstab soll die Auslastung der Krankenhäuser durch Patienten sein, die an Covid-19 erkrankt sind (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG).

Weitere Indikatoren sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden, insbesondere

  • die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,
  • die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und
  • die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen.

Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG Schwellenwerte für die vorgenannten Indikatoren festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden.

Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu den vorgenannten Indikatoren zur Einschätzung der aktuellen Situation. Die Länder können die Indikatoren landesweit oder regional differenziert modifiziert bezogen auf das gesamte Bundesland oder die jeweilige Region als Indikator verwenden.

Die neuen Indikatoren

Folgende Indikatoren sind je nach Bundesland für das Beobachten des Infektionsgeschehens und daraus folgend weitere bzw. besondere Schutzmaßnahmen maßgebend:

  • Die Belegungs-7-Tage-Inzidenz
  • Anteil der hospitalisierten Fälle
  • Anzahl der Patienten auf Intensivstation
  • R-Wert

Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises

§ 28a Abs. 1 Nr. 2a (ebenfalls neu eingefügt mit dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021) berechtigt die Länder, den Zugang zu Einrichtungen wie Gaststätten, Hotels, Fitnessstudios, Kinos, Sportstätten usw. davon abhängig zu machen, dass die Betroffenen entweder vollständig geimpft oder von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind und dies nachweisen (2G-Regelung) oder alternativ einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen können (3G-Regelung). Der Test kann ein PCR-Test oder ein Antigentest sein.

>>> Siehe auch „Corona: Länder setzen 3G-Regel um, Hamburg beschließt 2G“

Hinweis

Die Ordnungsamtspraxis enthält eine Synopse mit allen für die Bundesländer verbindlichen Vorschriften zur Deutung des Infektionsgeschehens.

VGH München bestätigt 3G-Regelung in der 14. BayIfSMV

Der VGH München hat mit Beschluss vom 14.09.2021 die 3G-Regelung in Bayern in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt. 3G, so die Richter, stellt einen gebotenen Ausgleich für Lockerungen dar und ist beim Stand des derzeitigen Pandemiegeschehens verhältnismäßig (Beschluss vom 14.09.2021, Az. 25 NE 21.2226).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)