30.03.2021

Corona-Pandemie: Baden-Württemberg ändert Zuständigkeiten für Bekämpfung

Mit einer Kaskade neuer Zuständigkeiten, die teilweise erst entsprechend dem Wert der 7-Tage-Inzidenz aktiviert werden, verspricht sich das Land eine effizientere Bekämpfung der Pandemie.

Corona Baden-Württemberg

ZustVOIfSG geändert

Im Zuge der Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie hat die Landesregierung in Stuttgart die ZustVOIfSG (Verordnung vom 17. Februar 2021, GBl. S. 245) geändert. Das Land verspricht sich hiervon eine effektivere Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Dies gilt besonders für Schutzmaßnahmen für den Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 IfSG durch den Bundestag und das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50.

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Die neuen Zuständigkeiten

Feste Zuständigkeiten

  • Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Tätigkeiten im Umgang mit Krankheitserregern (§§ 44–53 IfSG). Dies gilt auch für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten als Landesbehörde nach § 11 Abs. 3 IfSG.
  • Über Entschädigungen nach § 65 IfSG sowie §§ 56, 57 und 58 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
  • Zuständige Landesbehörde i. S.v. § 11 Absatz 1, 2 und 4 IfSG (Übermittlung an das Robert-Koch-Institut) sowie § 12 IfSG (Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften) ist das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesgesundheitsamt.
  • Die Gesundheitsämter übermitteln Verdachtsfälle nach § 11 Abs. 4 IfSG dem Landesgesundheitsamt.
  • Sie sind auch die zuständige Behörde i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung.
  • Zuständige Gebietskörperschaften i.S.v. § 30 Abs. 7 IfSG (Absonderungen) sind die Stadt- und Landkreise.
  • In den übrigen Fällen ist die Ortspolizeibehörde zuständig; für Belehrungen i.S.v. § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.

Situationsabhängige Zuständigkeiten

  1. Besteht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 IfSG und überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 innerhalb eines Stadt- oder Landkreises, ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen.
  2. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind vom Gesundheitsamt über diese Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
  3. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde.
  4. Ist das Infektionsgeschehen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.

Die situationsabhängige Zuständigkeit entfällt, sobald die 7-Tage-Inzidenz in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die getroffenen Maßnahmen werden vom Gesundheitsamt aufgehoben.

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 IfSG stellt das Landesgesundheitsamt gegenüber den betroffenen Behörden fest. Dies gilt auch für die Frage, ob das Infektionsgeschehen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)