27.07.2022

Carport und Überdachung: Wer ist der Störer?

Darf als Störer der Ehemann ausgewählt werden, wenn das Ehepaar der Eigentümer der störenden Sache ist (OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.02.2022, Az. 1 LA 153/20)?

Carport Überdachung Störer

Schwarzbauten im Bereich einer Stadtumbausatzung

Ein Ehepaar ist Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück von dem Ehemann beim Einzug vor 26 Jahren ein Carport über der vorderen Einfahrt sowie eine Überdachung errichtet wurden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften, der die Errichtung von Nebenanlagen einschränkt, sowie einer Satzung über die Festlegung eines Stadtumbaugebietes gemäß § 171b Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 171d Abs. 1 BauGB zur Sicherung von Maßnahmen des Stadtumbaus (Stadtumbausatzung). Nach dieser Satzung bedürfen das Errichten eines Carport und einer Überdachung der Genehmigung (§ 171d Abs. 1 BauGB). Diese wurde nicht eingeholt.

Die Stadt sah den Ehemann als Störer an und forderte ihn auf, Carport und Überdachung zu beseitigen. Der Ehemann erhob nach einem für ihn erfolglosen Vorverfahren Klage mit der Begründung, die Stadt habe zu keinem Zeitpunkt erkannt, dass ihr hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessen zusteht. Auch wenn er das Reihenhaus allein bewohnt und nutzt, sei seine Ehefrau Miteigentümerin.

Auswahl des Ehemannes als Störer für Carport und Überdachung ermessensfehlerhaft?

Im Falle einer Mehrheit von Störern, z.B. bei Miteigentum, kann sich das Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsanordnung dahingehend verdichten, dass nur die Inanspruchnahme eines Verantwortlichen in Betracht kommt (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Miteigentümer die alleinige Verfügungsgewalt über die Anlage hat und zugleich Verhaltens- und Zustandsverantwortlicher ist.

In diesem Fall würde sich die Inanspruchnahme der Ehefrau, die allein unter dem Gesichtspunkt ihres Miteigentums begründet wird, ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände als offensichtlich ermessenswidrig darstellen.

Ist das Ermessen auf Null reduziert, besteht für Ermessenserwägungen zur Störerauswahl kein Anlass.

Wurde der Ehemannes als Störer zutreffend ausgewählt?

Die Stadt hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch im Verwaltungsverfahren Erwägungen dazu angestellt, ob auch ein Einschreiten gegen die Ehefrau als Miteigentümerin in Betracht zu ziehen ist, befand das Gericht nach ausführlichem Aktenstudium.

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Der Ehemann ist zugleich Zustands- und Verhaltensverantwortlicher. Er bewohnt das Haus als Miteigentümer allein, hat beide baulichen Anlagen (Carport und Überdachung) selbst errichtet, nutzt sie allein und ist auch finanziell zu deren Beseitigung in der Lage. Vor diesem Hintergrund erweist sich von vornherein allein ein Einschreiten gegen ihn als ermessensfehlerfrei, entschied das OVG.

Formelle und materielle Illegalität?

Weil beide Anlagen nach der Stadtumbausatzung insgesamt genehmigungsbedürftig sind, eine Genehmigung aber nicht erteilt wurde, sind beide Anlagen formell illegal. Die Anlagen sind auch materiell illegal, weil sie den Vorhaben des Bebauungsplans sowie der örtlichen Stadtumbausatzung widersprechen.

Besteht Bestandsschutz?

Auf Bestandsschutz kann sich der Ehemann nicht berufen, auch wenn er das Carport und die Überdachung schon seit dem Einzug vor 26 Jahren errichtet hat. Ein etwaiger Bestandsschutz beschränkt sich auf die vorhandene Bausubstanz.

Welches Recht gilt im Zeitpunkt der Entscheidung?

Auch wenn die Anlagen vor 26 Jahren nach § 34 BauGB nicht materiell genehmigungsfähig waren, ändert dies nichts an ihrer jetzigen materiellen Illegalität. Denn die BauO der Länder (hier § 79 NBauO) stellt auf den Widerspruch zum Baurecht im Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Einschreitens ab.

Liegt ein Ermessensfehler vor?

Das Ermessen ist bei der Entscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände „intendiert“. Abgewogen werden muss nur dann, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen. Dies war jedoch nicht der Fall.

Ergebnis

Das OVG bestätigte die Beseitigungsverfügung der Stadt.

Näheres zu Carports in Niedersachsen können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)