04.05.2020

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts erst nach Verwaltungsgerichtlichem Verfahren

Vor einer Verfassungsbeschwerde gegen Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ausgeschöpft werden (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 1 BvR 712/20).

Bundesverfassungsgericht Zuständigkeit

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Berliner Bürger beim BVerfG Verfassungsbeschwerde wegen der Verbote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingelegt. Er sah darin einen Verstoß gegen Grundrechte. Zudem hielt er die Verbote für nicht erforderlich, da das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel ermögliche, um der Ausbreitung des Virus zu begegnen. Welche Mittel das sind, nannte der Bürger aber nicht. Die Verbote basierten auf eine Verordnung des Berliner Senats.

Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. Denn der Bürger hätte zuvor den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ausschöpfen müssen. Dies gebiete der Subsidiaritätsgrundsatz. Zwar müsse ein Bürger nicht erst gegen die Verbote verstoßen, um anschließend gegen die Sanktionsmaßnahmen gerichtlich vorzugehen. Ihm sei es aber möglich, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen

Zudem hielt das BVerfG es für erforderlich, dass zunächst die Entscheidungsgrundlagen fachgerichtlich aufbereitet werden müssen. Es seien die Entwicklungen und die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie sowie die fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Die Beurteilung des Falls hänge damit nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab.

Unzureichende Darlegung möglicher milderer Mittel

Schließlich erachtete das BVerfG die Ausführungen des Bürgers zur fehlenden Erforderlichkeit der Verbote wegen Vorliegens milderer Mittel für unzureichend. Bloße Behauptungen genügen nicht.

Hinweis

VfGH NRW, Beschluss vom 06.04.2020, Az. 32/20.VB-1,33/20.VB-2: Verfassungsbeschwerden gegen nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos; mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/03/rk20200331_1bvr071220.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)