Brandenburg: Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung
Zuletzt aktualisiert am: 3. Juni 2016

- Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für Gewerbeuntersagungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung zuständig, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
- Im anliegenden Verzeichnis zu dieser Verordnung wurden die örtlichen Ordnungsbehörden teilweise als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 34i Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler) festgelegt.
- Auch bezüglich des Bewachungsgewerbes erhielten die örtlichen Ordnungsbehörden Zuständigkeiten, desgleichen im Rahmen der Versteigerungsverordnung.