03.06.2016

Brandenburg: Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung

Das Land Brandenburg hat die Gewerberechtszuständigkeitsverordnung (GewRZV) mit Verordnung vom 29.03.2016 (GVBl. II, S. 16, Nr. 15) geändert.

Verwaltungsrecht Ordnungsamt Gewerbeamt
  • Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für Gewerbeuntersagungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung zuständig, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
  • Im anliegenden Verzeichnis zu dieser Verordnung wurden die örtlichen Ordnungsbehörden teilweise als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 34i Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler) festgelegt.
  • Auch bezüglich des Bewachungsgewerbes erhielten die örtlichen Ordnungsbehörden Zuständigkeiten, desgleichen im Rahmen der Versteigerungsverordnung.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)