22.06.2022

Was tun bei abgestellten Fahrzeugen in Betriebszufahrten von Autobahnen?

Bundesweit nehmen die Fälle dauerhaft abgestellter Fahrzeuge in Betriebszufahrten von Bundesautobahnen zu. Wie gehen die Ordnungsbehörden damit um?

Betriebszufahrten Autobahnen

Seit Monaten parkender PKW auf einer Betriebszufahrt

Der Bürgermeister einer Gemeinde in Nordhessen rauft sich die Haare: Ein silberner Mercedes parkt seit Monaten am Rand einer Betriebszufahrt zu der BAB A7, die mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) ausgeschildert ist. Unzählige Bürger sprechen den Bürgermeister auf das abgestellte Fahrzeug an, welches von der parallel zur BAB A 7 verlaufenden Landstraße gut zu sehen ist, und fragen, warum er es nicht entfernen lässt. Gern würde er den Mercedes abschleppen lassen, so der Bürgermeister, „es ist aber nicht meine Baustelle“.

Betriebszufahrten Autobahnen
Zugelassen und fahrbereit – nur der Stern fehlt.                                                                  

Geht von dem Fahrzeug eine konkrete Gefahr aus?

Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zugelassen und betriebsbereit. Der PKW stellt also keine konkrete Gefahr dar. Der Ordnungsbehörde sind daher die Hände gebunden.

Geht von dem jeweiligen Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie zum Bespiel bei heraustropfenden Flüssigkeiten oder scharfkantigen Fahrzeugteilen, so wird in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle die Beseitigung des Fahrzeugs schnellstmöglich veranlasst.

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Wer ist zuständig, wenn von dem Fahrzeug keine Gefahr ausgeht?

Betriebszufahrten zu den Bundesautobahnen sind Liegenschaften des Bundes. Diese werden von der Autobahn GmbH, einem Betrieb des Bundes, verwaltet.

Wird ein Fahrzeug unberechtigt in der Betriebszufahrt abgestellt, ohne dass es eine Gefahr darstellt und liegt auch keine Genehmigung zur Sondernutzung bzw. sonstigen Nutzung vor, stellt sich das Verfahren wie folgt dar:

  • Entdeckt die Autobahnmeisterei ein Fahrzeug in einer Betriebszufahrt oder wird sie darauf hingewiesen, informiert sie die Autobahn GmbH.
  • Die zuständige Polizeidienststelle ermittelt den Halter bzw. Eigentümer und führt eine Anhörung durch.
  • Die Autobahn GmbH wird von der Polizei über das Ergebnis der Ermittlungen unterrichtet. Sie kann in diesen Fällen die Beseitigung des Fahrzeugs beauftragen.

Wie wird bei länger abgestellten Fahrzeugen vorgegangen?

Das längere Abstellen (länger als zwei Wochen, in Anlehnung an § 12 Abs. 3b StVO) von Fahrzeugen an Bundesautobahnen übersteigt nach Auffassung der Autobahn GmbH den Gemeingebrauch der Straße.

Grundsätzlich stuft die Autobahn GmbH verbotswidrig an BAB abgestellte Fahrzeuge als unerlaubte Sondernutzung oder unerlaubte sonstige Benutzung ein.

Die Einstufung der abgestellten Fahrzeuge in die jeweilige Kategorie hängt davon ab, ob der Gemeingebrauch der Straße durch das jeweils abgestellte Fahrzeug beeinträchtigt wird.

  • Sofern eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Straße vorliegt, ist von einer unerlaubten Sondernutzung (§ 8 Abs. 1 FStrG) auszugehen.
  • Liegt hingegen keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Straße vor, ist von einer unerlaubten sonstigen Benutzung die Rede.

Anders als bei einer Sondernutzung richtet sich eine sonstige Benutzung nicht nach dem FStrG, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach ergeben sich hinsichtlich der Beseitigung der Fahrzeuge zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen, auf deren Basis die Autobahn GmbH die Fahrzeuge im Zweifelsfall beseitigen lassen kann, sofern sich keine andere Zuständigkeit für die Beseitigung der Fahrzeuge identifizieren lässt.

Maßgeblich für ein Handeln der Autobahn GmbH sind die § 8 Abs. 7 a FStrG (bei unerlaubter Sondernutzung) oder § 859, § 862, § 1004, § 677 oder § 679 BGB (bei unerlaubter sonstiger Benutzung).

Wie wird mit nicht betriebsbereiten Fahrzeugen verfahren?

Handelt es sich bei dem abgestellten Fahrzeug um Abfall, sind in der Regel gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung des Fahrzeugs zuständig, sofern durch Rechtsvorschriften des Landes nichts anderes bestimmt wird.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)