19.07.2018

Belästigung der Nachbarschaft durch Sandreitplatz

Ein Sandreitplatz in einer Gemeinde wirbelte viel Staub auf, der vom Verwaltungsgericht bis zum OVG Magdeburg (Beschl. vom 06.03.2018, Az. 2 M 88/17) geweht wurde. Das OVG musste entscheiden, ob der Sandreitplatz baurechtswidrig ist.

Sandreitplatz Pferdehaltung

Ein Landwirt betreibt neben seiner Pferdehaltung einen mit Sand aufgefüllten, ca. 900 m² großen Reitplatz. Seit Juni 2016 forderten Nachbarn von der Gemeinde ein Einschreiten gegen den Betrieb des Reitplatzes, da von ihm erhebliche Staubbelästigungen ausgingen.

Die Gemeinde untersagte dem Landwirt die Nutzung des Grundstücks als Reitplatz und gab ihm auf, die Nutzung zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einzustellen. Ferner ordnete sie die Beseitigung des gesamten Sandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an. Schließlich untersagte sie dem Landwirt die Haltung von Pferden auf dem Grundstück mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen ist. Schließlich ordnete die Gemeinde die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Gegen den Bescheid klagte der Landwirt. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinde Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe

  • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde nach den Landesbauordnungen die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
  • Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
  • Bei dem Reitplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. Landesbauordnungen sowie gleichzeitig um eine Sportfläche.
  • Das Auffüllen des Bodens mit Sand zur Herstellung eines für das Reiten geeigneten Untergrunds stellt eine Aufschüttung i.S.d. Landesbauordnungen dar, die wegen der Größe der Grundfläche von mehr als 30 m² nicht verfahrensfrei ist.
  • Der Sandreitplatz fällt insbesondere nicht unter die in den Landesbauordnungen genannten verfahrensfreien Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sportplätzen dienen. Er ist formell rechtswidrig, da er baugenehmigungspflichtig ist, aber weder für ihn selbst noch für die Anlage zur Pferdehaltung insgesamt eine Baugenehmigung erteilt wurde.
  • Er erfüllt nicht die Anforderungen, die an die Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne gestellt werden. Danach müssen Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage.
  • Weil der auf dem Sandreitplatz aufgebrachte Sand bzw. Staub in nicht unerheblichem Umfang aufgewirbelt und auf nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke geweht wird, ist er nicht so beschaffen, dass unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft nicht entstehen.
  • Der Sandreitplatz ist somit auch materiell baurechtswidrig.

Ergebnis

Das OVG Magdeburg hob die vom VG wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf, weil nach summarischer Prüfung der Bescheid der Gemeinde rechtmäßig erlassen wurde.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE180001145&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)