12.01.2016

Baden-Württemberg: Feiertagsgesetz geändert

Der Landtag hat mit Änderung des Feiertagsgesetzes (Gesetz vom 01.12.2015, GBl. S. 1034) öffentliche Veranstaltungen und Tanzverbote an bestimmten gesetzlichen Feiertagen gelockert.

Kirche

Das im Verhältnis zu anderen Bundesländern sehr strenge Feiertagsgesetz hat das Land hinsichtlich von öffentlichen Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb und das Tanzverbot an bestimmten gesetzlichen Feiertagen zeitlich begrenzt aufgehoben.

Die Änderungen in Kurzform

Das Verbot öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Feiertagsgesetz gilt nicht mehr um 3 Uhr, sondern erst ab 5 Uhr.

Öffentliche Tanzunterhaltungen sind (§ 10 Feiertagsgesetz) nur noch

  • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr,
  • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
    • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr (in Kur- und Erholungsorten ab 2 Uhr),
    • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
  • am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr (in Kur- und Erholungsorten ab 2 Uhr) sowie
  • am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr

verboten.

Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 Feiertagsgesetz entsprechend.

In § 13 Abs. 2 wurden endlich die Ordnungswidrigkeitenvorschriften von 3.000 DM auf 1.500 Euro Geldbuße angepasst.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)