13.08.2018

Feiertagsgesetz in Niedersachsen und Bremen geändert

Der Niedersächsische Landtag (Nds. GVBl. vom 22.06.2018, S. 123) und der Bremische Senat/die Bürgerschaft (GBl. vom 26.06.2018 S. 302) haben das Gesetz über Feiertage geändert .

Feiertagsgesetz Niedersachsen Bremen

Die wesentlichen Änderungen in Niedersachsen

  • Der 31. Oktober (Reformationstag) wurde in § 2 Abs. 1 des Gesetzes als gesetzlicher Feiertag eingefügt.
  • Als kirchliche Feiertage sind nun Fronleichnam und Allerheiligen in Gemeinden mit mindestens zwei Fünftel katholischer Bevölkerung geschützt.
  • Das Öffnungsverbot für Videotheken an Sonn- und Feiertagen wurde vollständig aufgehoben.
  • Die Gemeinden sind nunmehr ermächtigt, mehr Ausnahmen vom Gesetz zuzulassen, mit entsprechenden gesetzlichen Bedingungen (z.B. anlässlich von Volksfesten, Ausstellungen am Volkstrauertag, anlässlich von Spezial- und Jahrmärkten, Verbote im Einzelfall).

Die Änderungen sind abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwiJod_JneLcAhWDGewKHXuwALIQFjAAegQIARAC&url=https%3A%2F%2Fwww.niedersachsen.de%2Fdownload%2F132379%2FNds._GVBl._Nr._7_2018_vom_28.06.2018_S._111-154.pdf&usg=AOvVaw2Amwe-qJ3UcY66TyG7cGQR

Änderung in Bremen

Auch in Bremen wurde nun der Reformationstag (31. Oktober) als gesetzlicher Feiertag festgelegt.

Hinweis: Weitere Änderungen zu Sonn- und Feiertagen in Bremen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)