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Ausschluss eines Gastredners mit einer Auflage?

Der VGH München (Beschl. vom 13.02.2026, Az. 4 CS 26.288) musste darüber befinden, ob es rechtmäßig ist, die Nutzung einer kommunalen Halle für eine Wahlkampfveranstaltung nur zu gestatten, wenn ein angekündigter Gastredner nicht auftritt.

Nutzungserlaubnis unter einer Auflage

Eine Gemeinde erhielt davon Kenntnis, dass bei einer Wahlkampfveranstaltung der Vorsitzende der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag, Björn Höcke, als Gastredner in einer Halle der Gemeinde auftreten soll. Die Nutzungserlaubnis wurde widerrufen und gleichzeitig eine erneute Erlaubnis unter der Auflage erteilt, der Mieter und Veranstalter habe sicherzustellen, dass der Gastredner nicht auftritt. Aufgrund vergangener Äußerungen von ihm bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich erneut billigend, verherrlichend oder rechtfertigend über die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft äußern werde.

Der Mieter der Halle beantragte das Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das VG Bayreuth wies den Antrag zurück. Der Mieter rief den VGH München an.

Wer trägt die Beweislast?

Im Rahmen einer Gefahrenprognose ist festzustellen, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass es in der Halle der Gemeinde zu Rechtsbrüchen kommt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Drohen erneute Straftaten?

Die Gemeinde argumentierte, der Gastredner sei wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Äußerungen, die Straftatbestände erfüllen, rechtskräftig verurteilt worden. Bei weiteren Auftritten habe er die Äußerungen wiederholt. Daraus ist zu erkennen, dass er weiterhin der Meinung ist, zu Unrecht verurteilt und in seiner Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein.

Ergebnis

Der VGH bremste die Gemeinde unsanft aus: In der Gesamtschau liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gastredner seine Äußerung wiederholen wird. Allein auf sie kann die Annahme nicht gestützt werden, dass ihre Wiederholung droht. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)