29.10.2021

Anforderungen an Nachweis über eine Infektion mit SARS-CoV-2

Das VG Cottbus (Beschl. vom 28.09.2021, Az. 8 L 237/21) musste entscheiden, ob ein Antikörpertest mit deutlich erhöhten Grenzwerten als Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 angesehen werden kann.

Anforderungen Nachweis Infektion

Antikörpertest mit dem 26fachen des Grenzwerts

Ein Zahnarzt hatte bei einem Hausbesuch Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person. Er begab sich in Quarantäne und ließ sich ebenfalls testen. Festgestellt wurde bei mehreren Antikörpertests das 4fache bzw. das 12- und 26fache des Grenzwertes. Symptome traten keine auf. Der Zahnarzt beantragte beim Gesundheitsamt einen Genesenenausweis. Das Gesundheitsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, hierfür bedarf es gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV eines labordiagnostischen Befunds über eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweises. Der Zahnarzt klagte.

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Wer ist „genesen“?

Nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Trifft dies in diesem Fall zu?

Voraussetzung eines Genesenennachweises ist eine positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises, über die der Zahnarzt unstreitig nicht verfügt.

Ergebnis

Der Zahnarzt kann keinen Nukleinsäurenachweis vorlegen und ist daher keine genesene Person im Sinne der SchAusnahmV. Das VG lehnte die Klage des Zahnarztes ab.

Hinweis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Testergebnisse aufgrund von Antikörpertests wie in diesem Fall, die erhöhte Grenzwerte bestätigen, nicht als „Genesenenausweis“ akzeptiert werden dürfen.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)