09.07.2018

Alkoholkonsumverbot der Stadt Duisburg rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es einer Duisburger Bürgerin nicht untersagt ist, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen. Ein entsprechendes Verbot der Stadt Duisburg ist rechtswidrig (VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018, Az. 18 K 8955/17).

Alkoholkonsumverbot Duisburg

Die Stadt hatte die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg“ um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren.

Auf Klage hob das Verwaltungsgericht dieses Verbot auf.

Entscheidungsgründe

  • Das Gericht hält das Verbot für rechtswidrig.
  • Für den Erlass einer entsprechenden Regelung ist eine abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, die hier nicht vorliegt.
  • Der Alkoholkonsum ist nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder Ähnliches.
  • Zudem treten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zutage.
  • Hinzu kommt, dass die Stadt nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums belegen konnte.
  • Das generelle Alkoholkonsumverbot ist schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten ist.

Hinweise

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)