06.11.2017

Urteil: Örtlich begrenztes Alkoholverbot ist rechtswidrig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine städtische Verordnung, mit der der Konsum von Alkohol an bestimmten Plätzen verboten wird, rechtswidrig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2017, Az. OVG 12 S 7.17).

örtlich begrenztes Alkoholverbot

Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre ordnungsbehördliche Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in sechs Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten ist. Der Landkreis beanstandete dieses Verbot als zu weitgehend und gab der Stadt u.a. auf, die Änderungsverordnung aufzuheben und die betreffenden Verbotsschilder zu entfernen. Mit ihrem Antrag bei Gericht begehrte die Stadt, die Beanstandung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag der Stadt – ganz überwiegend – abgelehnt, der sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung durch den Landkreis richtete.
Das Verwaltungsgericht hielt das Alkoholkonsumverbot für rechtswidrig, weil die für den Verordnungserlass nötige abstrakte Gefahr nicht ersichtlich sei, die es rechtfertige, jeder (auch sich gänzlich harmlos verhaltenden) Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der bestimmten Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren. Insoweit fehle es an hinreichenden konkreten Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten, insbesondere an Nachweisen, dass ein hoher Anteil von Fehlverhalten alkoholbedingt gewesen sei.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des OVG ist das Alkoholkonsumverbot zu weitläufig.
  • Allein das Konsumieren bzw. Genießen von Alkohol in der Öffentlichkeit dürfte als solches regelmäßig kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzen.
  • Die Erforderlichkeit eines Verbots dürfte zu verneinen sein, wenn der Antragstellerin bereits ohne diese neue Vorschrift weitreichende Mittel zur Verfügung stehen, deren konsequente Durchführung vergleichbar erfolgreich sein dürfte.
  • Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
  • Im Übrigen wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Vorinstanz

VG Cottbus, Beschluss vom. 21.12.2016, Az. 4 L 206/16

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)