29.01.2016

Ein Verbot der Plakatwerbung an privaten Zäunen durch Verordnung ist rechtmäßig

Eine Gemeinde kann Plakatwerbung an privaten Zäunen im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen verbieten (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 1 RBs 1/15).

Werbung

Der Betroffene betreibt eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet Plakate für die Veranstaltung „Hund & Heimtier“ aufhängen, die im Februar 2014 in einer Halle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen – jeweils mit Zustimmung der Eigentümer – so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt nicht genehmigt. Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro.

Das Amtsgericht hatte das Bußgeld bestätigt. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts ist der Betroffene zu Recht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt mit dem Bußgeld belegt worden.
  • Die Höhe des Bußgeldes ist nicht zu beanstanden und begründet.
  • Die Stadt ist gesetzlich ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet durch Verordnung zu untersagen (Grundlage OBG NRW). Das Verbot ist in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es dient der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet.
  • Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen besteht zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.
  • Das Verbot darf sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden soll.
  • Schließlich ist das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.

Hinweis

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)