Abschleppen von einer nicht funktionsfähigen Ladesäule?
Darf die Ordnungsbehörde Verbrenner abschleppen, die auf einem Stellplatz für bevorrechtigte E-Fahrzeuge an einer Ladesäule parken, obwohl diese nicht funktionsfähig ist (VG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 12 K 3886/24)?
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Parken an einer funktionslosen Ladesäule
Der Fahrer eines Pkw mit einem Verbrennungsmotor stellte sein Fahrzeug auf einem Stellplatz ab, der mit folgenden Zeichen ausgeschildert war:
- dem Verkehrszeichen 314,
- einem weißen Zusatzzeichen entsprechend dem Sinnbild nach § 39 Abs.10 StVO, das zum Laden von E-Fahrzeuge bevorrechtigt,
- dem Zusatzzeichen 1050-32 mit dem Schriftzug „während des Ladevorgangs“,
- dem Zusatzzeichen entsprechend Bild 318 (Parkscheibe) mit der Angabe „1 Std“.
Ein Bediensteter der Ordnungsbehörde veranlasste das Abschleppen des Verbrenners.
Gegen den folgenden „Gebührenbescheid zur Sicherstellung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs“ in Höhe von insgesamt 472,10 EUR erhob der Fahrer des Pkw Widerspruch. Er führte aus, die Ladesäule sei nicht funktionsfähig gewesen. Den Widerspruchsausschuss interessierte das nicht, er wies den Rechtsbehelf zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte der Fahrer.
Parkverbot für Verbrenner, aber …
Das VG Hamburg hatte bei der Auslegung des Verkehrsrechts keinerlei Spielraum: Die Beschilderung war eindeutig und hätte von dem Fahrer wahrgenommen werden müssen. Wie bereits das VG Düsseldorf entschieden hatte (Urteil vom 19.09.2023, Az. 14 K 7479/22), stand der Verbrenner in einem absoluten Halteverbot. Weil das Laden nicht möglich war, hätte selbst ein Elektroauto dort nicht stehen dürfen (was aber tatsächlich niemanden stört, wie auf dem Bild oben zu sehen ist).
… ist das Eingreifen verhältnismäßig?
Dennoch ließen die Richter des VG die Kirche im Dorf: Die Sicherstellung des Kfz nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG) war unverhältnismäßig, weil der Parkplatz mit der nicht funktionsfähigen Ladesäule ansonsten hätte leer bleiben müssen. Ohne beeinträchtigte Parkbevorrechtigte und ohne Nachteile für den Verkehr bestand keine Notwendigkeit, den Wagen abzuschleppen. Das Ermessen des Ordnungspolizeibeamten war insoweit auf Null reduziert, nichts zu tun.
Ergebnis
Der Gebührenbescheid wurde von dem Gericht aufgehoben.