11.08.2017

10 Euro Geldbuße: Anforderungen an Verhängung von Erzwingungshaft

Auch eine Geldbuße von 10 Euro ermöglicht grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht es jedoch vor, dass zuerst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen sind. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist in diesem Zusammenhang als Vollstreckungsversuch nicht ausreichend, auch nicht im Wege der Amtshilfe (AG Dortmund, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 729 OWi 71/17[b]).

Erzwingungshaft

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu vollstrecken. Die Geldbuße beträgt laut Bußgeldbescheid 10 Euro (bei hierin zusätzlich enthaltenen Verfahrenskosten von 35,20 Euro).

Die Antragstellerin hat daraufhin Erzwingungshaftanordnung beantragt. Sie hat dabei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass lediglich schriftliche Zahlungsaufforderungen abgesandt wurden. Vollstreckungsversuche sind nicht erfolgt.

Der Antrag auf Erzwingungshaft wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag der Stadt auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.
  • Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor – diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.
  • Schließlich wird darauf hingewiesen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen ist und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)