11.07.2018

Verhältnismäßigkeit: Erzwingungshaft bei nicht gezahltem geringem Bußgeld?

Eine schematische Umrechnung von Geldbuße in Tage der anzuordnenden Erzwingungshaft ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Gericht darf die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden. In der Regel wird eine Festsetzung, die für jeweils 15 Euro des nicht gezahlten Bußgelds einen Tag Erzwingungshaft vorsieht, nicht unverhältnismäßig sein (LG Berlin, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 502 Qs 16/18).

Erzwingungshaft geringes Bußgeld Verhältnismäßigkeit

Der Betroffene erhielt einen (rechtskräftigen) Bußgeldbescheid in Höhe von 160 Euro. Hierauf zahlte er nach Androhung der Erzwingungshaft 30 Euro. Das Amtsgericht ordnete daraufhin wegen des noch offenen Betrags von 130 Euro Erzwingungshaft von 26 Tagen an, da der Betrag nach zwei Jahren seit Rechtskraft noch immer nicht bezahlt wurde. Hierauf zahlte der Betroffene weitere 30 Euro. Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren blieben erfolglos. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen Erzwingungshaft von 20 Tagen angeordnet wurde.

Entscheidungsgründe

  • Die Vorschrift über die Anordnung der Erzwingungshaft, § 96 OWiG, trifft keine konkrete Regelung über die Bemessung der Dauer. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, der diese Frage der Rechtsprechung überlassen hat.
  • Mit dem Wort „bemessen“ bezweckte der Gesetzgeber, dass nicht stets die in § 96 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgesehene Höchstdauer von sechs Wochen = 42 Tagen angeordnet, sondern im Einzelfall entschieden wird.
  • Bei der Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft ist nach dem Wortlaut von § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG „auch“ der zu zahlende Betrag der Geldbuße zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die Höhe der Geldbuße einer der Bezugspunkte für das Maß der Erzwingungshaft ist und dass auch das Vorverhalten des Betroffenen, beispielsweise eine besondere Hartnäckigkeit, eine planmäßige Vereitelung der Vollstreckung und der Grad seiner Freiheitsempfindlichkeit wie etwa schwerwiegende persönliche oder berufliche Auswirkungen, von Bedeutung sind.
  • Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach dem Gesetz („kann“, § 96 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eine Opportunitätsentscheidung des Gerichts, das bei der Ausübung seines Ermessens jedoch nur vollstreckungsrechtliche Erwägungen anstellen darf. Das Gericht darf daher die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden, weil die Erzwingungshaft lediglich ein Beugemittel zur Durchsetzung der dem Betroffenen obliegenden Pflichten ist. Auch die bisher veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert.
  • In der Regel wird jedoch eine Festsetzung, die für jeweils 15 Euro des nicht gezahlten Bußgeldes einen Tag Erzwingungshaft vorsieht, nicht unverhältnismäßig sein.
  • Es liegt hier kein Härtefall vor. Auch dass der Antragsteller ALG II bezieht, steht einer (zumindest ratenweise) Zahlungspflicht nicht entgegen.
  • Daher hat das Gericht den Beschluss des Amtsgerichts nur insoweit abgeändert, als die letzte Zahlung des Betroffenen unter Berücksichtigung der in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe, gegen die in diesem Einzelfall nichts zu Erinnern ist, die Dauer der Erzwingungshaft mindert, weil insoweit noch 100 Euro Geldbuße offen sind.
  • Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet (§ 97 Abs. 2 OWiG).

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=502%20Qs%2016%2F18&Suche=502%20Qs%2016%2F18

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)