18.12.2015

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind ein Dauerbrenner. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) liegt vor, wenn der Täter eine Ordnungswidrigkeit begeht, die in einer straßenverkehrsrechtlichen Rechtsverordnung mit Geldbuße bedroht ist.

Reichsbürger

Verkehrsordnungswidrigkeiten folgen den Regeln der allgemeinen Ordnungswidrigkeiten

Vom Grundsatz her lässt sich sagen, dass Ordnungswidrigkeiten im Verkehr denselben Regeln folgen wie alle sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Es gilt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der eine mit Geldbuße bedrohte Handlung tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar begeht: so zu lesen in § 1 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG liegt vor, wenn der Täter eine Ordnungswidrigkeit begeht, die in einer straßenverkehrsrechtlichen Rechtsverordnung mit Geldbuße oder Fahrverbot bedroht ist.

Die Gemeinden sind für den ruhenden Verkehr zuständig – die entsprechende Regelung ist hier § 49 StVO, der als Bußgeldvorschrift für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Verkehr relevant ist. Zu beachten sind dabei die §§ 12, 13, 41, 42 StVO. Mit einer Geldbuße bedroht sind vor allem Halte- und Parkverstöße im ruhenden Verkehr.

Wer ist Täter der Verkehrsordnungswidrigkeit?

Mitunter problematisch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Ermittlung des Täters: Denn Täter kann nur eine natürliche, nicht eine juristische Person sein. Und Täter ist immer nur der Fahrzeugführer selbst, nicht der Halter. Auch wenn der ermittelnden Behörde das Kennzeichen vorliegt, so kann es schwer sein, den Täter tatsächlich ausfindig zu machen. Und dann stellt sich die Frage, ob er überhaupt rechtswidrig gehandelt hat. Manch einer wird im Verfahren spektakuläre Ausreden kundtun, die auf einen angeblichen Notstand hinweisen sollen. Wenn gar der Verlust des Führerscheins droht, wird fast jeder Betroffene gegen das Verfahren Einspruch erheben.

Zuständigkeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Ordnungsamt als Verwaltungsbehörde zuständig. Und auch für die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsbehörden. Die Verfolgung meint dabei in erster Linie die kommunale Verkehrsüberwachung – also die Überprüfung, ob ein Halte- oder Parkverstoß verübt wurde und, wenn ja, auch die entsprechende Beweissicherung. Die Ahndung obliegt auch den Verwaltungsbehörden: Sie sind für Verwarnungsgelder ebenso wie für Bußgelder zuständig.

Höhe des Bußgelds bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr

Die Höhe der Buße bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr richtet sich nach § 24 Abs. 2 StVG und liegt bei bis zu 2.000 Euro. Sie wissen nicht, wie hoch eine Geldbuße im Bußgeldbescheid anzusetzen ist? Da hilft der einheitliche Bußgeldkatalog mit den Regelsätzen! Er unterscheidet zwischen sogenannten Bußgeld- und Verwarnungsgeldtatbeständen.

Wie Sie einen Bußgeldbescheid erstellen und welche Möglichkeiten sich Ihnen bei der Täterermittlung eröffnen, lesen Sie im Werk „Ordnungsamtspraxis“. Hier finden Sie alles, was Sie in Sachen Verkehrsordnungswidrigkeit parat haben müssen.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)