05.10.2016

Arzt verlangt zuviel für Totenschein

Die „Welt am Sonntag“ veröffentlichte am 3. Juli 2016 den Beitrag „So zocken Ärzte die Angehörigen bei Totenscheinen ab“ und bestätigte damit den Verdacht so mancher Bestatter, dass Ärzte für das Ausstellen von Totenscheinen überhöhte Rechnungen schreiben. Bestatter müssen aufpassen, dass sie nicht auf den Arztkosten sitzen bleiben.

Leichenschau

Das sagt die Gebührenordnung

Nach der aktuellen Gebührenordnung erhält der Arzt einen Satz von 14,57 € dafür, dass er den Toten untersucht, den Tod feststellt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Betrag wird mit einem Faktor von bis zu 3,5 multipliziert.  Außerdem kann der Arzt nach § 8 der Gebührenordnung Wegegeld verlangen. Sucht er am Tag einen Toten außerhalb seiner Arbeitsstätte, also Praxis oder Krankenhaus, oder seiner Wohnung auf, kann er bei einem Radius von bis zu 2 km  3,58 € abrechnen. Muss er nachts raus und beträgt der Radius Wohnung – Lagerort des Toten mehr als 10 km und bis zu 25 km erhält er 25,56 € für die Fahrt. Das sind also maximal 76 € insgesamt.

So sieht die Wirklichkeit aus

Viel verdient ein Arzt bei der Leichenschau also nicht fürs Leiche Entkleiden, Körperöffnungen Inspizieren, den Körper auf Totenflecke und Totenstarre Untersuchen, alle Körperteile Begutachten, das Umfeld Einschätzen und mit Angehörigen Sprechen. Kein Wunder, dass manche Ärzte schlampen und tricksen. Die ausgestellten Rechnungen sind oft erheblich überhöht und enthalten Positionen, die gar nicht anfallen können wie ein Patientenbesuch beim Toten. Die meisten Bestatter bezahlen die  Arztrechnungen bar und behandeln  sie in ihren eigenen Rechnungen, die sie den Angehörigen stellen, als durchlaufende Posten. So fallen den Angehörigen die überhöhten Preise gar nicht weiter auf.  Die Bestatter sagen nichts, weil sie Angst vor Repressalien haben.

Was können Bestatter tun?

„Bestatter Deutschland“ empfiehlt den Bestattern daher, die Rechnungen nicht zu begleichen. Die Ärzte sollen mit den Angehörigen selbst abrechnen. Die Bestatter haben bisher gezahlt, weil Ärzte den Totenschein oft erst herausgeben, wenn ihre Gebühren bezahlt sind. Die Ärzte haben jedoch kein Recht, den Totenschein zurückzuhalten, bis ihre Gebühr bezahlt wurde. Außerdem erkennt das Sozialamt bei einer Sozialbestattung grundsätzlich nur den einfachen Gebührensatz von 14,57 € an. Zahlt der Bestatter mehr, begleicht  er die erhöhten Gebühren aus eigener Tasche.

Wichtige Details zum Thema „Friedhof und Bestattung“ mit zahlreichen Praxistipps, Beispielen und Hinweisen zur Rechtsprechung finden Sie im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)