24.10.2021

Der Tunnelbeschränkungscode: Kategorisierung für Gefahrgüter

Das ADR sieht einheitliche Vorschriften für die Beschränkung von Tunneln für den Transport von Gefahrstoffen vor. Seit 1. Januar 2010 müssen die Tunnel, die nicht jeder Gefahrstoff passieren darf, kategorisiert und entsprechend beschildert sein. Was bei diesem sogenannten Tunnelbeschränkungscode wichtig ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Lkw transportiert Gefahrgut in einem Tunnel, für die der TUnnelbeschränkungscode passend ist

Der Tunnelbeschränkungscode gibt Aufschluss darüber, welche Gefahrgüter einen Tunnel passieren dürfen und welche nicht. Tunnelbeschränkungen gelten für alle Beförderungseinheiten, für die eine orangefarbene Kennzeichnung gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR vorgeschrieben ist. Transportiert ein LKW Gefahrgüter mit unterschiedlichen Beschränkungscodes, so gilt für die gesamte Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes.

Der Tunnelbeschränkungscode für jeden Gefahrtoff ist in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR in Spalte 15 zu finden.

Fünf verschiedene Tunnelkategorien

Die Regelungen zur Tunnelkategorisierung sind in Abschnitt 1.9.5 und in Kapitel 8.6 ADR festgelegt. Die zuständige Behörde hat ihre Straßentunnel einer der festgelegten Tunnelkategorien zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung sowie Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger zu berücksichtigen.

Drei Hauptgefahren im Tunnel

Die Tunnelkategorien werden u.a. je nach Annahme der im Tunnel bestehenden drei Hauptgefahren

  • Explosion
  • Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe
  • Brände

festgelegt.

Die Einteilung der Tunnel

Die Tunnel sind in fünf Tunnelkategorien eingeteilt, die den Buchstaben A bis E zugeordnet wurden. Je nach Kategorie bestehen unterschiedliche Beschränkungen für den Transport gefährlicher Güter. Unterliegt ein gefährlicher Stoff keiner Tunnelbeschränkung, so steht anstelle des Tunnelbeschränkungscodes die Markierung „(–)” in Spalte (15) der Tabelle A des Kapitels 3.2.

Generell gilt, je höher die Tunnelkategorie, desto strenger die Beschränkung für transportierte Güter. Die Tunnelkategorie „A“ bedeutet, dass keine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter besteht, deshalb kann auf diese Kennzeichnung verzichtet werden.

  • Tunnelkategorie B: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können
  • Tunnelkategorie C: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können
  • Tunnelkategorie D: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können
  • Tunnelkategorie E: Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) „(–)” angegeben ist sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 t Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten

Achtung

Je nach Uhrzeit oder Wochentag kann ein und derselbe Tunnel verschiedenen Tunnelkategorien zugehörig sein

Tunnelbeschränkungscode: die einzelnen Stufen

Tunnel­beschrän­kungs­code Tunnel­kategorie A Tunnel­kategorie B Tunnel­kategorie C Tunnel­kategorie D Tunnel­kategorie E
B frei Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot
B1000C frei Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit größer 1000 kg Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit kleiner als 1000 kg Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit kleiner als 1000 kg Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit kleiner als 1000 kg
B/D frei Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot
B/E frei Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot
C frei frei Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot
C5000D frei frei Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit größer 5000 kg Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit kleiner als 5000 kg Durchfahr­verbot, wenn Netto­explosiv­stoff-Masse je Beförderungs­einheit kleiner als 5000 kg
C/D frei frei Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot
C/E frei frei Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot, wenn in Tanks befördert wird Durchfahr­verbot
D frei frei frei Durchfahr­verbot Durchfahr­verbot
D/E frei frei frei Durchfahr­verbot, wenn in Tanks oder als lose Schüttung befördert wird Durchfahr­verbot
E frei frei frei frei Durchfahr­verbot

Bußgeld bei Missachtung der Durchfahrtsbeschränkung

Eine Missachtung der Durchfahrtsbeschränkung wird gemäß den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB) mit einem Bußgeld von 500 € geahndet.

Durchfahrt durch Euro-Tunnel

Für die Beförderung gefährlicher Güter durch den Eurotunnel zwischen Frankreich und England gelten Sonderregelungen, die die Betreibergesellschaft festgelegt hat. Die Regelungen für diese Transporte finden sich in den Richtlinien für den Transport von Gefahrgut durch den Eurotunnel, die entsprechend dem aktuellen ADR angepasst werden. Mit Ausnahme von Transporten in begrenzten oder freigestellten Mengen müssen gefährliche Güter angemeldet werden. Die Regelungen – aufgeteilt nach den einzelnen Gefahrgutklassen – enthalten für die jeweilige UN-Nummer Hinweise, ob der Transport zugelassen ist und ob und ggf. welche Einschränkungen für diese UN-Nummer gelten.

Autor*in: Beate Schleicher