Vom Tunnelbeschränkungscode zur Streckenplanung
Welche Gefahrgüter einen Tunnel passieren dürfen, regelt der Tunnelbeschränkungscode. Dafür werden Tunnel in verschiedene Kategorien eingeteilt, die auf den spezifischen Tunneleigenschaften, der Risikoeinschätzung sowie der Existenz alternativer Strecken basieren. Je höher die Tunnelkategorie, desto strenger die Beschränkung für transportierte Güter.

Der Tunnelbeschränkungscode ist für jeden Stoff in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR in Spalte 15 angegeben. Werden Gefahrgüter mit unterschiedlichen Beschränkungscodes auf einer Beförderungseinheit transportiert, so gilt für die gesamten Ladung der restriktivste der Codes.
Fünf verschiedene Tunnelkategorien
Tunnel können unter fünf verschiedene Kategorien fallen, die den Buchstaben A bis E zugeordnet wurden. Die Tunnelkategorie „A” bedeutet, dass keine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter besteht.
Tunnelkategorie B: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können |
Tunnelkategorie C: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können |
Tunnelkategorie D: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können |
Tunnelkategorie E: Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) „(-)” angegeben ist sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten |
Achtung
Je nach Uhrzeit oder Wochentag kann ein und derselbe Tunnel verschiedenen Tunnelkategorien zugehörig sein.
Stufen des Tunnelbeschränkungscodes
Tunnel-beschrän-kungscode | Tunnel-kategorie A | Tunnelkategorie B | Tunnelkategorie C | Tunnelkategorie D | Tunnelkategorie E |
B | frei | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot |
B1000C | frei | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer 1000 kg | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit kleiner als 1000 kg | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit kleiner als 1000 kg | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit kleiner als 1000 kg |
B/D | frei | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot |
B/E | frei | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot |
C | frei | frei | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot |
C5000D | frei | frei | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer 5000 kg | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit kleiner als 5000 kg | Durchfahrverbot, wenn Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit kleiner als 5000 kg |
C/D | frei | frei | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot |
C/E | frei | frei | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot, wenn in Tanks befördert wird | Durchfahrverbot |
D | frei | frei | frei | Durchfahrverbot | Durchfahrverbot |
D/E | frei | frei | frei | Durchfahrverbot, wenn in Tanks oder als lose Schüttung befördert wird | Durchfahrverbot |
E | frei | frei | frei | frei | Durchfahrverbot |
Für wen der Tunnelbeschränkungscode gilt – und für wen nicht
Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind. Gefährliche Güter, die aufgrund der Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt demzufolge auch bei Anwendung von Kapitel 3.5 und bedingt bei Kapitel 3.4 (begrenzte Mengen).
Bei Beförderungen nach 3.4 gilt, sofern die Beförderungseinheit nach 3.4.13 zu kennzeichnen ist, eine Beschränkung bei Nutzung von Tunneln der Kategorie „E”. Eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 ist bei Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse (zGG) über 12 t erforderlich, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Mengen je Beförderungseinheit 8 t überschreitet. Diese Regelung gilt auch für verpackte Güter in Containern auf einer Beförderungseinheit.
Wie wird der Tunnelbeschränkungscode umgesetzt?
Die Tunnel werden mit den entsprechenden Zusatzzeichen (Buchstaben B – E) als Ergänzung zum Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) versehen. Wer sich über mögliche Durchfahrverbote auf seinem Transport informieren will, findet unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html) eine Übersicht über alle Tunnelbeschränkungen. Für internationale Transporte können unter www.unece.org bestehende Tunnelregelungen für die einzelnen ADR-Vertragsstaaten eingesehen werden.